Das Architektenhonorar: Alles Wichtige für ihr Tagesgeschäft!

Das Architektenhonorar und die HOAI – ein unschlagbares Paar! Doch mit Anpassung der HOAI 2021 hat sich einiges in Sachen Honorarberechnung getan. Wir erläutern hier den aktuellen Stand, auch anhand vieler Praxisbeispiele und geben Ihnen für Ihr Planungsbüro wertvolle Tipps aus und für die Praxis.

Die Grundlagen des Architektenhonorars

Die Vergütung Ihrer Architekten- oder Ingenieurleistungen wird in Deutschland durch die sog. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (kurz: HOAI) geregelt. Die Rechtsverordnung leistet einen grundlegenden Beitrag, um die Qualität und Sicherheit in der Baubranche zu gewährleisten. Damit sollte ein ruinöser Preiskampf auf Kosten von Qualität und Sicherheit in der deutschen Baukultur verhindert werden.

Auch Bauherrin und Bauherr müssen sich auf eine fachgerechte Leistung und bestmögliche Planungslösungen verlassen können. Deswegen erfasst die HOAI angemessene Honorarsätze in Form von Mindest- und Höchstsätzen für verschiedene Architektenleistungen. Das ist der Grundgedanke der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

Die neue HOAI 2021 brachte einige Änderungen – nicht immer zum Guten

Die vorletzte Fassung (HOAI 2013) war über viele Jahre gültig, bevor ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 04.07.2019 die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze zu Fall brachte. Die Bundesregierung musste tätig werden und hat im Zuge dessen eine Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf den Weg gebracht. Die neue HOAI 2021 ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten.

Wir haben bereits über das EuGH-Urteil und seine Begründung und Auswirkungen berichtet. Näheres dazu finden sie in diesem Blogbeitrag über den neuen Gesetzentwurf zur HOAI.

Alte HOAI vs. neue HOAI 2021: Wo liegen die Unterschiede?

Die Leistungsbilder, Leistungsphasen und Honorartafeln der Honorarordnung werden weitgehend unverändert fortbestehen. Über kleinere Veränderungen haben wir bereits in diesem Blogbeitrag über die 5 wichtigsten Neuerungen in der HOAI 2021 berichtet.

Als eine wichtige Änderung wird die Schriftform, also ein von beiden Parteien handschriftlich unterschriebenes Papier, aufgegeben. Das ist auch gut so; denn in Zeiten von Digitalisierung ist die Schriftform alles andere als zeitgemäß. Sie wird durch die praxisgerechtere Textform (E-Mail, Fax & Co.) ersetzt.

Das betrifft auch die staatliche Vergabe von Aufträgen. Diese werden fast überwiegend als E-Vergabe gehandhabt. Diese Neuerung der HOAI sind durchweg sinnvoll wie erfreulich!

Was sich vor allem geändert hat und direkte Auswirkungen auf die Berechnung Ihres Architektenhonorars hat, ist der vom EuGH angemahnte Wegfall der Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze für alle Ingenieur- und Architektenleistungen.

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Highlights KOBOLD HONORAR:

  • Honorarberechnung nach allen Leistungsbildern und Beratungsleistungen der HOAI
  • Honorartafeln 2002 bis 2021 inklusive Kostengruppen nach DIN 276
  • Optionale erweiterte Kalkulationen nach Siemon, Simmendinger oder Teilleistungskatalog HOAI
  • Flexible Berechnung von Leistungsbild, Umbauzuschlägen, Projekt-Nebenkosten, zusätzlichen Leistungen

Die HOAI 2021: Vom verbindlichen Preisrahmen zu bloßen Orientierungswerten?

Ohne verbindliche Ober- und Untergrenzen für Ingenieur- und Architektenleistungen kann Ihnen als Architekt:in oder Ingenieur:in die Honorarordnung nur noch als Orientierungshilfe dienen, um eine angemessene Vergütung in den einzelnen Leistungsbildern und Honorarzonen zu ermitteln.

Das bringt einige Veränderungen für Ihre Honorarstellung mit sich. Denn Ihr Architektenhonorar richtet sich nun grundsätzlich nach der Vereinbarung, die Sie mit der anderen Vertragspartei treffen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI), und zwar, ohne dass diese sich, wie bisher, im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze bewegen müssen. Das schafft nicht nur mehr Raum für Verhandlungsgeschick, sondern auch mehr Honorarspielraum nach oben.

Die Folgen der Neuregelung für Ihr Ingenieur- oder Architektenhonorar

Wie Sie den bloßen Orientierungscharakter der neuen Honorarordnung für Ihre Zwecke nutzbar machen können, zeigen wir Ihnen an folgenden 3 Beispielen aus der Praxis:

Praxisbeispiel 1: Verfahren bei der Honorarermittlung von Planungsänderungen
Das bekannte Verfahren nach § 10 Abs. 2 HOAI bei der Honorarermittlung von Planungsänderungen ist in der Neuregelung nicht mehr zwingend. Das bedeutet, dass die Vorgehensweise nach § 650b BGB (30-Tages-Frist etc.) für Sie zukünftig zentrale Bedeutung erlangen wird.

Weitere Tipps zum wirtschaftlichen Umgang mit Bauzeitverlängerungen finden Sie in diesem Blogbeitrag.

Praxisbeispiel 2: Begrenzung des Umbauzuschlags entfällt
Bei mittleren Anforderungen im Leistungsbild Gebäude galt eine Begrenzung des Umbauzuschlags auf 33%. Gerade bei komplexeren Umbauten waren Ihnen preisgestalterisch die Hände gebunden. Nach der neuen HOAI können Sie hier den tatsächlichen Aufwand kalkulieren und bepreisen.

Das gilt im Übrigen auch für die Höchstgrenzen anderer Leistungsbilder und bspw. auch für § 8 HOAI (Berechnung des Honorars in besonderen Fällen) und § 9 HOAI (Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen):
Die hier benannten Höchstgrenzen für Zuschläge von 33 beziehungsweise 50 % auf das ermittelte Architektenhonorar können also ohne weiteres überschritten werden.

Einzige Ausnahme: Der § 36 HOAI selbst wird vertraglich als Grundlage für die Honorarermittlung vereinbart.

Praxisbeispiel 3: Ermittlungsverfahren zur Kostenberechnung aus mitverarbeiteter Bausubstanz
Von der Neuregelung ist auch das Ermittlungsverfahren nach § 4 Abs. 3 HOAI hinsichtlich der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz betroffen. Es gibt hier Grund zur Freude:
Der Gesetzgeber hat sich für mehr Regelungsfreiheit bei der Anrechenbarkeit von Kosten entschieden. Auch das ist aus Sicht von Planerinnen und Planern sehr begrüßenswert!

Honorargestaltung nach HOAI vs. freie Berechnung: Was ist besser?

So eindeutig lässt sich die Frage nicht beantworten. Es kommt auch darauf an, wie Sie sich selbst positionieren wollen: Liegen Ihre Stärken eher in der Verhandlung und Argumentation für höhere Gewinnmargen oder bevorzugen Sie festgelegte Honorarspannen, an die Sie Ihre Architektenleistungen samt Aufwand anpassen? Beides ist möglich, vorausgesetzt die Bauherrin bzw. der Bauherr ist damit einverstanden.

Praxistipp: Erstellen Sie bei jeder Auftragsanbahnung eine Honorarvorauskalkulation auf Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Der Kalkulation auf Basis der HOAI stellen Sie den voraussichtlichen Aufwand anhand des konkreten Leistungsumfangs gegenüber.

Planen und kalkulieren Sie hier so realistisch, wie möglich. Dann rechnen Sie nochmal ca. 10-20% an Pufferzeiten bzw. -kosten sowie Nebenkosten wie bspw. Fahrtkosten, Telefonkosten, Vervielfältigung von Unterlagen, usw. hinzu.

Der Vergleich beider Honorarberechnungen zeigt Ihnen schließlich die attraktivste Lösung für Ihr Planungsbüro.

Architektenhonorar auf Grundlage der HOAI 2021 vereinbaren

Die Honorarordnung kann problemlos weiter angewendet werden. Dazu müssen Sie mit Ihrem Auftraggeber bzw. Ihrer Auftraggeberin die HOAI in all ihren Facetten und mit all ihren Honorarbemessungsgrundlagen als Vertragsgegenstand vereinbaren. Oder Sie entscheiden sich gemeinsam, nur Teilbereiche der Honorarordnung vertraglich zu vereinbaren. Auch das ist jetzt möglich.

Welche Form hat eine wirksame Honorarvereinbarung?

Nach altem Recht musste eine Honorarvereinbarung für Grundleistungen innerhalb der in den Honorartafeln festgelegten Honorarsätze bei Auftragserteilung in Schriftform getroffen werden. Nur dann war sie wirksam. Blieb diese schriftliche Vereinbarung aus, galt trotzdem der jeweilige Mindestsatz der HOAI 2013 als vereinbart.

Nach neuem Recht genügt zur Vereinbarung die Textform (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI), also eine textliche Dokumentation in Form von E-Mails o.ä. (siehe oben zur Unterscheidung von Schrift- versus Textform). Mündliche Abreden sind, nach wie vor, nicht hinreichend.

Was ist der richtige Zeitpunkt für eine wirksame Honorarvereinbarung?

Nach altem Recht musste eine Honorarvereinbarung bereits bei Auftragserteilung erfolgen. Das ist nach neuem Recht nicht mehr zwingend. Entscheidend ist es also nur noch, dass eine Honorarvereinbarung geschlossen wird, nicht wann.
Das hat zur Folge, dass eine bereits geschlossene Honorarvereinbarung zu jedem Zeitpunkt abgeändert werden kann – allerdings nur einvernehmlich. Und das bedarf der Textform!

Praxistipp: Für den Fall, dass keine oder keine wirksame Honorarvereinbarung vorliegt, gilt der jeweilige untere Honorarsatz als vereinbart (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI). Letztlich wird dadurch indirekt eine Unterschreitung der bisherigen Mindestsätze verhindert.

Vorsicht: Hinweispflicht für Bauherr:innen als Verbraucher:innen
Sollten Sie kurz vor der Auftragsvergabe mit einer Bauherrin bzw. einem Bauherrn als Verbraucher:in stehen, müssen Sie diese darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln enthaltenen Werte vereinbart werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI).

Der Hinweis muss in Textform ergehen und zwar vor Vertragsanbahnung. Diese Hinweispflicht gilt immer, also auch unabhängig davon, welche Honorarhöhe Sie als Planer:in vereinbaren möchten.

Vorgehen zur Berechnung Ihres Architektenhonorars auf Basis der HOAI

Das Berechnungsverfahren zur Ermittlung Ihres Planungshonorars wird in der HOAI beschrieben. Darüber hinaus enthält die Honorarordnung alle Bemessungskriterien und Berechnungsvorgaben, anhand derer Sie für jeden Auftrag individuell das Ihnen zustehende Honorar berechnen können – mit den Mindest- und Höchstsätzen als finanzieller Gestaltungsspielraum.

Wir schauen uns die einzelnen Basisgrößen zur Berechnung kurz an und erläutern an kurzen Praxisbeispielen die richtige Anwendung.

Die Basisgrößen zur Berechnung Ihrer Architektenleistungen ermitteln

Ihr Nettohonorar als Architekt:in oder Ingenieur:in gründet sich auf 6 Basisgrößen:

  1. Baukosten: Das sind die de facto anfallenden Bauwerkskosten, die bei der Vergabe der einzelnen (Teil)Arbeiten entstehen, geregelt durch die DIN 276, zusammengefasst in 9 Kostengruppen.
  2. Honorarzonen: Das entspricht dem Schwierigkeitsgrad des Bauprojektes, diese werden in 5 Stufen aufgeteilt.
  3. Leistungsphasen: Diese spiegeln den Umfang der erbrachten Leistungen in insgesamt 9 Bauphasen wider.
  4. Honorarsatz: Damit legen Sie den Preisrahmen für die Grundleistungen fest – vom Mindestsatz bis zum Höchstsatz, oder nach neuer Regelung auch höher.
  5. Honorartafel: Anhand der hier ausgewiesenen Werte für jedes Leistungsbild lassen sich die Leistungen mit der Vergütung verbinden.
  6. Zuschläge für erhöhten Aufwand: : Hierüber bilden Sie den Mehraufwand für Umbau oder Modernisierung von Bestandsobjekten in Ihrer Vergütung ab.

Ausgangspunkt Ihrer Berechnung des Architektenhonorars sind die anfallenden Bauwerkskosten. Diese fallen je nach Schwierigkeitsgrad höher oder niedriger aus. Die Anzahl der beauftragten Leistungsphasen wiederum bestimmen Ihren Prozentanteil vom Gesamtnettohonorar. Die Mehrwertsteuer müssen Sie nachträglich noch hinzurechnen.

Es gilt also: Je teurer ein Bauobjekt, je komplexer der Schwierigkeitsgrad und je umfangreicher Ihre Leistungen, desto größer der Aufwand und desto höher Ihr Architektenhonorar.

Die Bauwerkskosten mithilfe der DIN 276 berechnen

Mithilfe der DIN 276 können Sie als Planer:in die Kosten für ein avisiertes Bauprojekt strukturiert ermitteln und zwar unter Anwendung 9 verschiedener Kostengruppen und anhand verschiedener Stufen der Kostenermittlung, die in den jeweiligen Leistungsphasen erbracht werden. Je umfangreicher ein Bauvorhaben ist, desto mehr Kostengruppen müssen angewendet werden.

Praxistipp: Nicht alle Kosten eines Bauprojekts sind für Ihr Architektenhonorar mitanzurechnen. Beispielsweise gehören die Kosten für das Grundstück und dessen Erschließung nicht dazu; die Kosten für Erdarbeiten, Rohbau sowie Ausbau hingegen schon.

Die 5 Honorarzonen nach Planungsanforderung

Die Honorarzonen der HOAI spiegeln Schwierigkeitsgrad und Aufwand der Planungsanforderungen wider.

Die 5 Honorarzonen für Objekt- und Tragwerksplanungen:

1. Honorarzone: sehr geringe Planungsanforderungen
2. Honorarzone: geringe Planungsanforderungen
3. Honorarzone: durchschnittliche Planungsanforderungen
4. Honorarzone: hohe Planungsanforderungen
5. Honorarzone: sehr hohe Planungsanforderungen

In welche Honorarzone Ihr Bauprojekt einzuordnen ist, wird in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure eindeutig geregelt.

Praxisbeispiele: Ein Carport bspw. fällt in Honorarzone I, da sich der Planungsaufwand sehr in Grenzen hält. Am anderen Ende der Komplexitätsskale stehen bspw. Krankenhäuser oder Laborgebäude, bei denen sehr viele verschiedene Aspekte bauliche Berücksichtigung finden müssen.

Die 9 Leistungsphasen der HOAI

Die 9 Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bilden den Bauablauf ab. Sie enthalten sämtliche Ingenieur- bzw. Architektenleistungen, die Sie im Vollzug eines Bauvorhabens erbringen könnten und dienen auch der Berechnung des Honorars. Jede Leistungsphase nimmt einen bestimmten prozentualen Anteil des Gesamthonorars ein, je nach Höhe des Aufwandes.

Folgende Leistungsphasen sind in der HOAI verankert: LINK Zur TABELLE: Architektenhonorar der einzelnen Leistungsphasen

Der Honorarsatz zwischen Mindest- und Höchstsatz

Bei der Vereinbarung des Honorarsatzes als Festlegung zwischen Mindest- und Höchstsatz oder auch höher haben Sie, wie bereits erläutert, eigenen Ermessensspielraum. Natürlich müssen Sie einen höheren Satz auch gegenüber der Bauherrin bzw. dem Bauherrn auch hinreichend begründen können.

Die den Leistungen zugeordnete Honorartafel

Sie finden in der HOAI die den Leistungen zugeordnete Honorartafel: § 35 HOAI enthält die Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen und § 40 HOAI die für Honorare bei Freianlagen.

Praxistipp: Nebenkosten und Mehrwertsteuer sind nicht in den Tabellenwerten der HOAI berücksichtigt und müssen nachträglich hinzugerechnet werden.

Mögliche Zuschläge für erhöhten Aufwand bei Bestandsobjekten

Für den Umbau oder die Modernisierung von Bestandsobjekten kann ein Zuschlag vereinbart werden. Dieser Zuschlag bildet den höheren Schwierigkeitsgrad der Leistungen ab; denn Bestandsobjekte erfordern mitunter einen deutlichen Planungsmehraufwand.

Praxistipp: Sofern kein Zuschlag explizit vereinbart wird, fällt ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad automatisch ein Zuschlag von 20% an. Darüber sollten Sie sicherheitshalber ihre Auftraggeber:innen in Kenntnis setzen. Denn gerade Bauherr-Laien kennen sich mit solchen Regelungen häufig nicht aus.

HOAI-Rechner zur Berechnung Ihres Architektenhonorars nutzen

Mit einem HOAI-Onlinerechner können Sie die passenden Basisgrößen für Ihr Bauobjekt auswählen und auf die Schnelle berechnen – vollständig HOAI-konform.

Hier geht es zum HOAI-Rechner

Natürlich bietet eine umfassende Software für Architekturbüros erhebliche Vorteile. Welche das sind und worauf Architekten bei der Auswahl der passenden Software achten sollten, erfahren Sie im Fachbeitrag Projektmanagement-Software im Architekturbüro

Die Honorarschlussrechnung des Architekten nach HOAI

Unter der Honorarschlussrechnung ist eine abschließende Rechnung zu verstehen. Abschließend deshalb, weil sie die vorläufigen Rechnungen (sog. Teilrechnungen) mit einbezieht. Idealerweise stellen Sie diese unmittelbar nach Fertigstellung der Gewerke bzw. erst nach Erbringung der beauftragten Leistungsphasen.

Praxistipp: Auch wenn man es manchmal anders liest: Die Stellung der Schlussrechnung ist nicht abhängig von einer (zuvor erfolgten) Bauabnahme!

Die Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung sicherstellen

Eine prüfbare Honorarabschlussrechnung eines Architekten oder Ingenieurs muss laut HOAI folgende Angaben machen:

• das zugrunde liegenden Vertragsverhältnis benennen
• die zugrunde liegende Fassung der HOAI klären
• die abgerechneten Leistungsbilder enthalten
• verwendete Honorartafeln
• anrechenbaren Kosten benennen
• die zugehörige Honorarzone
• den gewählten Honorarsatz
• Aufteilung der Leistungsphasen 1-4, 5-7 und 8-9
• die vorgesehenen Prozentsätze der Leistungsbilder
• Angaben zu den erbrachten Leistungen in Prozentsätzen
• abgerechnete Leistungen in Prozentsätzen
• zu Zuschlägen oder sonstigen besonderen Abrechnungsmodalitäten
• zum Mehrwertsteuersatz

Architektenhonorar und HOAI Ausblick 2022: Was kommt auf Sie zu?

Leider hat der Gesetzgeber bei der Anpassung der HOAI die Chance auf eine Novellierung genutzt. Und das obwohl, das dringend Not tut! Sowohl die Aktualisierung der Leistungsbilder als auch die Überarbeitung der aktuellen Honorarwerte sind überfällig.

Außerdem hat der Gesetzgeber die Honorartafelwerte aus der HOAI 2013 unverändert in die HOAI 2021 übernommen. Die massiven Aufwandsveränderungen der letzten Jahre finden sich insofern nicht in aktuellen Honorartafelwerten wieder. Die veralteten Tafelwerte hinken der Wirklichkeit deutlich hinterher. Die Gründe hierfür sind vielfältig, aber einige stechen deutlich heraus.

Als zentrale Faktoren für den Mehraufwand von Planungsleistungen sind zu nennen:
• gestiegene Bürokosten (Personal- und Sachkosten)
• hohe Baukostenentwicklung
• erhöhter Rationalisierungsdruck
• gestiegene rechtliche und technisch-fachliche Anforderungen

VBI und IWW haben im Zuge dessen ein Gutachten zu den Honorartafelwerten (Simeon-Gutachten) beauftragt, welches bestätigt, dass die Werte stark veraltet sind. Für eine wirtschaftliche Honorarberechnung müssten sie deutlich, und zwar je nach Leistungsbild um bis zu 26,7%(!) angehoben werden.

Damit der Gesetzgeber eine Novellierung der HOAI überhaupt angeht, bedarf es sicherlich noch einiger Arbeit von Seiten der Bundesarchitekten- und Ingenieurskammern sowie der verschiedenen Verbände. So oder so, ist eine Novellierung ein langwieriger Prozess, der sich über mehrere Jahre ziehen kann. Man schaue nur auf die Erfahrungen mit dem Novellierungsprozess für die HOAI 2013. Da werden wir alle wohl noch ordentlich Geduld brauchen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Wie berechnet man Architektenhonorar?
Das Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Architektenhonorars wird in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure beschrieben. Hier finden sich auch alle Bemessungskriterien und Berechnungsvorgaben, anhand derer für jedes Bauprojekt die Vergütung berechnet werden kann.

Wann ist das Architektenhonorar fällig?
Das Architektenhonorar ist dann fällig, wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein (§ 8 Absatz1 HOAI):

  1. Die Architektin bzw. der Architekt hat die Leistung vertragsmäßig erbracht.
  2. Die Architektin bzw. der Architekt hat eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht.

Die Stellung der Schlussrechnung ist unabhängig von der Bauabnahme.

Wie hoch ist das Architektenhonorar?
Je teurer ein Bauobjekt, je komplexer der Schwierigkeitsgrad bei der Planungsarbeit und je umfangreicher die Architektenleistungen, desto größer der Aufwand und desto höher das anfallende Architektenhonorar. Die Berechnung des Honorars kann auf Basis der HOAI erfolgen oder frei verhandelt werden.

Sind Architektenkosten verhandelbar?
Die Kosten für Besondere Leistungen von Architekten und Ingenieuren waren schon immer frei verhandelbar. Seit dem 01.01.2021 sind auch die Honorare für Grundleistungen frei verhandelbar, wobei die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Orientierungswerte für eine angemessene Honorierung bereitstellt. Für Aufträge bis zum 31.12.2020 waren die Mindest- und Höchstsätze des Honorars in der HOAI verbindlich.