Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (kurz BMWi) hat einen Entwurf zur „Änderung der Ermächtigungsgrundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ (kurz ArchLG) vorgelegt.
Aus dem ArchLG wird sich dann die neue HOAI als Verordnung ableiten, die vermutlich 2020/2021 in Kraft treten wird.
Das EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 hat die Neufassung notwendig gemacht. Wir haben darüber in unserem Blog berichtet.
Was im vorliegenden Entwurf steht und wie sich das auf die derzeit verbindlichen Honorartafeln für Grundleistungen sowie Besondere Leistungen auswirkt, wollen wir Ihnen hier kurz vorstellen.
Damit Sie wissen, vorauf sich Planungsbüros 2020/2021 einstellen müssen.
HOAI 2020/2021: Das EuGH-Urteil und die Vorgeschichte
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Juli 2019 die verbindliche Regelung der Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt.
Laut EuGH sind die verbindlichen Regelungen der HOAI, u.a. zu Mindestsätzen für Architekten und Ingenieure, nicht mit dem europäischen Gesetz vereinbar.
Detaillierter nachzulesen ist das in unserem Blogbeitrag EuGH-Urteil zur HOAI: Das sind die Folgen für Ihr Tagesgeschäft.
Was bedeutet das für die betroffene Baubranche in Deutschland und welcher Regelungsbedarf für die HOAI 2013 ergibt sich daraus?
Sind wir auf dem Weg zu einer ganz neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure?
HOAI 2020/2021: Der Referentenentwurf zum ArchLG
Nach dem Referentenentwurf vom 2. Juli 2020 soll die HOAI die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren für Architekten und Ingenieure auch weiterhin regeln.
Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2020 den Entwurf zur „Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG)“ bereits abgesegnet.
Die Honorartafeln dienen künftig der Preisorientierung für Grundleistungen und fachlich zur Abgrenzung zu den Besonderen Leistungen.
Die neue HOAI 2020/2021: Leitfunktion bleibt auch zukünftig erhalten
Laut Referentenentwurf sollen die Honorarsätze aus der neuen HOAI immer dann anzuwenden sein, wenn keine anderslautenden wirksamen Vereinbarungen bezüglich des Honorars für Architekten und Ingenieure getroffen wurden.
Das bedeutet auch, dass vertragliche Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Höhe des Honorars besteht und die bisherigen verbindlichen Mindestsätze der Honorarordnung nicht mehr als allgemeingültige Untergrenze fungieren.
HOAI 2020/2021 enthält neue Grundleistungen
Im Vergleich zur HOAI 2013 erweitert die zukünftige Honorarregelung für Architekten und Ingenieure den Grundleistungskatalog.
Hier ist noch Vieles offen und man darf gespannt sein, aber nach dem Gesetzeswortlaut sollen besonders Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren oder Beratungsleistungen in den Katalog aufgenommen werden.
Es geht hier primär um regelmäßige Leistungen im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen.
Neue Grundleistungen in der HOAI 2020/2021 sind:
- Planung
- Beratung
- Maßnahmendurchführung
- Leistungen in Verbindung mit Vergabefahren
Wie wird die neue HOAI 2020/2021 in der Fachwelt aufgenommen?
Aus Sicht der Bundesingenieurkammer (BIngK), der Bundesarchitektenkammer (BAK) und des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) gehen viele in dem Referentenentwurf genannten Vorschläge in die richtige Richtung.
In einer gemeinsamen Stellungnahme der BIngK, BAK und AHO wird die Weiterführung der neuen HOAI 2020/2021 als Leitfunktion zur Preisorientierung deutlich positiv hervorgehoben.
Viele Architekten und Ingenieure aus den Verbänden vermissen allerdings die Aufnahme eines Angemessenheitsvorbehalts ähnlich wie die Vergütungsverordnung für die Steuerberater*innen es kennt.
Denn Leistungen und Honorar sollten in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Hier herrscht aus Sicht der Fachverbände Nachbesserungsbedarf.
Die Zukunft wird zeigen, ob sich das in der neuen HOAI realisieren lässt.
HOAI 2020/2021: Wie könnte die Umsetzung in der Praxis aussehen?
Ein Blick in die Glaskugel lässt vermuten, dass die neue HOAI 2020/2021 von öffentlichen Auftraggebenden anders Anwendung finden wird als von privaten Auftraggebern*innen. Eine Zukunftsprognose – ohne Gewähr.
Die HOAI 2020/2021 aus Sicht der öffentlichen Auftraggebenden
Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich die öffentlichen Auftraggebenden auch weiterhin an der HOAI orientieren. Sicherlich werden die Bundesländer durch entsprechende Erlasse die Regelungen vornehmen.
Vorstellbar ist auch, dass Honorarangebote, die mehr als 10% unterhalb der neuen HOAI Mindestsätze liegen, auf rechnerische Angemessenheit geprüft werden müssen, vergleichbar den Regelungen in der VOB/A.
Bei konsequenter Umsetzung könnten Dumpingpreise für Architektur- und Ingenieursleistungen so verhindert oder zumindest deutlich erschwert werden.
Die HOAI 2020/2021 aus Sicht der privaten Auftraggebenden
Bei privaten Auftraggeber*innen sieht die Sache wohl anders aus. Hier steht zu erwarten, dass bereits vor Planungsbeginn eine vollumfängliche Vertragsvereinbarung zur Regelung der Leistungshonorare getroffen wird und somit die neue HOAI 2020/2021 nicht zur Anwendung kommen kann.
Ob die neue Honorarordnung dabei zumindest als Preisorientierung fungieren kann, wird sich zeigen müssen
Es wird davon abhängen, welche konkreten Leistungen im Einzelfall gefordert sind und bei welchen Beträgen die Honorartafelwerte enden. Denn die Mehrzahl der Verträge, besonders bei Großprojekten, enthält Leistungen, die über den Grundleistungskatalog hinausgehen und als Besondere Leistungen ohnehin vertraglich frei geregelt werden.
Auch die neue Honorarordnung 2020/2021 wird nicht alle Zusatz- bzw. Besonderen Leistungen in den Leistungsphasen vollständig erfassen. Hier bleibt also weiterhin Verhandlungsspielraum für Architekten und Ingenieure.
Wie Sie als Architekt oder Ingenieur innerhalb der HOAI Leistungsphasen Besondere Leistungen gewinnbringend einsetzen können, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.
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