In Leistungsphase 2 gehört die Erstellung von Varianten (nach gleichen Anforderungen) zu Ihrer Planungsleistung dazu. Sie ist in der Honorarordnung sogar als Grundleistung festgelegt.
Auch das Landesgericht Flensburg hat sich im Februar 2020 eindeutig für die Anfertigung mehrerer Varianten ausgesprochen. Für Sie als Architekt:in oder Ingenieur:in bedeutet das eine Beratungspflichtverletzung, sollten Sie dem nicht nachkommen. Doch welche Varianten schulden Sie bspw. im Rahmen einer Modernisierung?
Wir erklären genau, welche Planungsleistung Sie in Lph 2 erbringen sollten, um Ihr Haftungsrisiko zu minimieren und den zusätzlichen Aufwand für Ihr Tagesgeschäft möglichst gering zu halten.
Leistungsphase 2 Planungsleistung: Variante oder Alternative?
Warum ist diese Unterscheidung eigentlich so wichtig? Vor allem deshalb, weil für eine Alternative als Planungslösung ein zweites, volles Honorar anfällt. Handelt es sich hingegen um eine Planungslösung als Variante so ist das Honorar bereits Teil der Grundleistung in Leistungsphase 2.
Leistungsphase 2 Planungsleistung: Wie Variante von Alternative unterscheiden?
Grundsätzlich gilt: Je mehr von der Erstplanung bei einer zweiten Planungslösung genutzt werden kann, desto eher handelt es sich um eine Variante.
Für Planungsleistungen als Variante in Leistungsphase 2 gilt, dass sich die einzelnen Planungslösungen nach „gleichen Anforderungen“ und nicht nach „grundsätzlich unterschiedlichen Anforderungen“ richten.
Eine genaue Erläuterung, wie man Varianten von Alternativen unterscheidet und welche Auswirkungen das hat, finden Sie in diesem Blogbeitrag zum Thema.
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Leistungsphase 2 Planungsleistung: Das sagt das LG Flensburg
Ein Bauherr hat das zuständige Architekturbüro auf fehlende Variantenerstellung zur Modernisierung eines Altbaus verklagt und Schadensersatz gefordert.
Was war passiert und warum hat das LG Flensburg der Klage stattgegeben?
Leistungsphase 2 Planungsleistung: Die Ausgangslage vor Gericht
Der Bauherr hat ein Architekturbüro mit Planungsleistungen zur Modernisierung eines Gebäudes beauftragt (Leistungsphase 2 HOAI). Dazu gehörte u.a. die Neuplanung eines Flachdaches.
Das aktuelle Flachdach verfügte über ein sehr geringes Gefälle (< 2%) mit einer innenliegenden Entwässerung. Hierfür erbrachte das Architekturbüro eine Planungsleistung, bei der es an der geringen Neigung des Daches festhielt.
Leistungsphase 2 Planungsleistung: Der Grund für die Klage
Aus heutiger Sicht entspricht das Gefälle nicht mehr den Ansprüchen an moderne Flachdächer. Zudem bestand kein Grund, an dieser nicht mehr zeitgemäßen Konstruktion bei Modernisierung festzuhalten. Darüber hinaus hatte das Architekturbüro auch keine energetischen Verbesserungen für das Gebäude vorgesehen. Und zwar, obwohl es nicht mehr den aktuellen Vorschriften der EnEV entsprach.
Der Bauherr klagte auf Schadensersatz wegen Planungsmängeln. Genauer, wegen der Nichtanfertigung von Planungsleistungen als Varianten. Laut seiner Aussage hätte er eine Variante mit einer zeitgemäßen Dachneigung sowie der Einhaltung der aktuellen EnEV gewählt, wenn er diese zur Verfügung gehabt hätte.
Doch weil ihm das Architekturbüro diese Entscheidungsmöglichkeit vorenthielt, habe das Planungsbüro schuldhaft die bemängelte Planungslösung verursacht.
Leistungsphase 2 Planungsleistung: Varianten als Grundleistung
Der Bauherr sah sich in seinen Entscheidungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Beratungsleistung in Leistungsphase 2 beschränkt.
Da die Erstellung von Varianten, also Planungsleistungen nach gleichen Anforderungen, eine Grundleistung für Objektplaner:innen sind, sieht der Bauherr hier eine klare Beratungspflichtverletzung und damit ein Verschulden des Planungsbüros.
Leistungsphase 2 Planungsleistung: Das Urteil des LG Flensburg
Das Landesgericht Flensburg verhandelte den Fall und kam im Februar 2020 zu einem Urteil: Der Bauherr hat aufgrund eines Sachmangels in der Planungsleistung in Leistungsphase 2 anrecht auf Schadensersatz.
Das Gericht begründet den Sachmangel in der Planungsleistung damit, dass das Architekturbüro keine Variante zur Modernisierung nach gleichen Anforderungen vorgeschlagen hatte. So hatte der Bauherr keine Chance, eine bessere Variante auszuwählen.
Das Gericht sah eine eindeutige Beratungspflichtverletzung auf Seiten der Planer vorliegen. Eine fachgerechte Beratung hätte auch Varianten (nach gleichen Anforderungen) enthalten, die eine zeitgemäße Dachneigung und die aktuelle EnEv berücksichtigt hätten (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 07.02.2020, Az. 2 O 14/17). Gerade bei so großen Ermessensspielräumen.
Leistungsphase 2 Planungsleistung als Varianten
Als Architekt:in oder Ingenieur:in sind Sie verpflichtet im Rahmen der Planungsleistung von Leistungsphase 2 Varianten nach gleichen Anforderungen auszuarbeiten und dem Bauherrn als Entscheidungsgrundlage verfügbar zu machen.
Nur dann kann der Bauherr bzw. die Bauherrin eine aufgeklärte Entscheidung auf Grundlage aller Informationen treffen.
Konsequenzen für Ihr Tagesgeschäft: Variantenlösungen anbieten
Als Architekt:in und Planer:in kommen Sie in Leistungsphase 2 nicht drumherum, verschiedene Planungsvarianten (nach gleichen Anforderungen) auszuarbeiten.
Auch wenn sie diese nicht zusätzlich honoriert bekommen. Dennoch schulden Sie dem Bauherrn bzw. der Bauherrin eine differenzierte Planungsleistung.
Planungsleistung als Modernisierungsvarianten
Das Urteil aus Flensburg ist besonders bedeutsam, da es sich im besagten Fall um eine Modernisierung eines Altbaus handelte.
Denn bei der Modernisierung von Gebäuden gibt es häufig viele Lösungsmöglichkeiten, die auf gleichen Anforderungen beruhen. Dem müssen sie als Architekt:in oder Ingenieur:in gerecht werden.
Sie können Modernisierungsvarianten bspw. nach folgenden Kriterien erstellen:
- Berücksichtigung historischer Bauweisen
- Beibehaltung historischer Konstruktionen
- Brandschutzverbesserung
- Bestandsschutz
- Verwendung historischer Techniken und Materialien
- Verwendung modernster Techniken und Baustoffe
Hier gibt es noch viele weitere Möglichkeiten für sinnvolle Varianten als Planungsleistung in Leistungsphase 2.
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