Auch in der Planung von Bauwerken und Anlagen führen viele Wege nach Rom. Interessant wird es, wenn Sie als Architekt:in oder Ingenieur:in auf Wunsch des Auftraggebenden oder auch im Kontext von Modernisierungen verschiedene Planungsversionen erstellen. Interessant deswegen, weil Planungs-Varianten in der Lph 2 bereits durch das Grundleistungshonorar abgedeckt sind, Alternativen aber nicht. Für Planungs-Alternativen in Lph 2 fällt ein zweites, volles Honorar an.
Wir zeigen Ihnen in diesem Blogbeitrag, wie Sie eine Variante von einer Alternative unterscheiden und wie Sie das für Ihre Leistungserbringung und Honorarabrechnung gewinnbringend nutzen können.
Die Genese von Alternative und Variante in der HOAI
Der Fachbegriff Variante und die damit verbundene Honorarberechnung hat sich über die Jahre und durch die verschiedenen Honorarverordnungen bis zur HOAI 2021 kaum verändert. Für zusätzliche Planungslösungen in Lph 2 als Variante ist das Honorar bereits in der Grundleistung enthalten. Das gilt damals wie heute.
Im Vergleich dazu hat sich der Fachbegriff Alternative und die damit verbundene Honorarberechnung bis zur heutigen HOAI 2021 stark verändert.
Die Entwicklung der Planungs-Alternative in Lph 2 bis heute
Bis zur HOAI 2009 konnten für jede Alternative in der Lph 2 ein Honorar von 50% der Erstplanung berechnet werden. Diese Minderung der Alternative auf die Hälfte des Honorars war letztlich willkürlich und nicht hinreichend begründet. So kam es mit der HOAI 2009 zu einer Neuregelung. Der Gesetzgeber kippte die festgeschriebene Minderung und Auftraggeber:in und Architekt:in blieb nichts anderes übrig als diesen Punkt miteinander zu verhandeln.
Dazu mussten Auftraggeber:innen angeben, welche Leistungen bzw. Grundleistungen sie beauftragten. Anhand dessen wurde dann der Teilleistungssatz für die Leistungsphase bestimmt. Da die Auftraggeber:innen regelmäßig – allein schon aus Vergleichbarkeitsgründen – mindestens eine zeichnerische und textbasierte Dokumentation plus eine Kostenschätzung brauchten, lag der vereinbarte Teilleistungssatz in der Praxis meist bei ca. 85 – 95 % der Lph 2.
Die Einführung der HOAI 2013 brachte noch einmal Neuerungen in Sachen Variante und Alternative, die bis heute gelten:
Die HOAI regelt nicht länger die Honorierung der Planungs-Alternative. Das hat zur Folge, dass das Honorar für die Planung einer Alternative in Lph 2 weder gemindert noch verhandelt werden kann. Die Alternative als zusätzliche Planung ist nun vollständig und nach den Vorschriften der HOAI zu vergüten. Ohne Wenn und Aber.
Im Unterschied zur Alternative in Lph 2 ist die Variante in der HOAI 2013 geregelt und zwar in den einzelnen Leistungsbildern unterschiedlich. Die einzelnen Unterschiede hier aufzuführen, würde den Rahmen des Beitrags sprengen.
Deswegen nur ganz kurz:
In den Leistungsbildern Gebäude, Frei- und Verkehrsanlagen ist der Fachbegriff Variante in die HOAI aufgenommen wurde. In den übrigen Leistungsbildern blieb es bei der alten Bezeichnung. Gemeint ist aber immer eine Variante und nicht eine Alternative. Sie können das an folgenden Formulierungen leicht erkennen: „… nach gleichen Anforderungen …“.
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Der Unterschied zwischen Alternative und Variante in Lph 2
Stellt eine Planungslösung eine Variante dar, so ist das Honorar bereits Teil der Grundleistung in Lph 2. Kann man hingehen von einer Planungslösung als Alternative ausgehen, lässt sich ein zweites, volles Honorar dafür abrechnen.
Unterscheidungshilfen für Alternativen vs. Varianten in Lph 2
Grundsätzlich gilt: Je weniger von der Erstplanung bei der zweiten Planungslösung genutzt werden kann, desto eher handelt es sich um eine Alternative.
Oder auch anders herum: Je mehr von der Erstplanung bei der zweiten Planungslösung genutzt werden kann, desto eher handelt es sich um eine Variante.
Dabei gilt es zusätzlich im Blick zu behalten, dass es sich um eine Planungslösung für dasselbe Objekt handelt und nicht etwa um ein neues, anderes Objekt. Klären Sie, ob sich die einzelnen Planungslösungen nach „gleichen Anforderungen“ oder nach „grundsätzlich unterschiedlichen Anforderungen“ richten.
Achten Sie darauf, dass sich die Leistungen immer auf dasselbe Objekt beziehen. Andernfalls liegt sonst eine neue Planungslösung für ein neues, anderes Objekt vor. Diese Lösung kann gar nicht in der Lph 2 des ersten Objekts enthalten sein, weil sich die Lph immer nur auf ein Objekt beziehen darf.
Zwei Praxisbeispiele für Alternativen in Lph 2
Zur Verdeutlichung der Unterschiede bei Planung einer Alternative in Lph 2, also mit „grundsätzlich unterschiedlichen Anforderungen“ stellen Sie sich folgende Beispiele vor:
Sie werden mit der Planung eines Gebäudes beauftragt und zwar einmal als Wohnhaus und einmal als Bürogebäude: Die zweite Planungslösung ist eindeutig eine Alternative, da grundsätzlich andere Anforderungen (Fluchtwege, Aufteilung, Brandschutz, technische Ausstattung, etc.) gestellt werden.
Oder Sie werden mit der Planung einer Straße beauftragt und zwar einmal ohne und einmal mit Radweg: Die zweite Planungslösung ist eindeutig eine Alternative, da grundsätzlich andere Anforderungen (zusätzliche Verkehrsführung Radfahrer, andere Gehwege, anderer Querschnitt, etc.) gestellt werden.
So gehen Sie bei der Planung einer Alternative in Lph 2 vor
- Klären Sie, ob es sich um eine Alternative oder eine Variante handelt.
- Beraten Sie Ihre(n) Auftraggeber:in zu den verschiedenen Planungslösungen und erläutern die Unterschiede und Kosten.
- Verwenden Sie sowohl mündlich wie schriftlich immer die richtige Bezeichnung (Alternative oder Variante) für die jeweilige Planungslösung.
- Erstellen Sie für die Planung einer Alternative ein Angebot.
- Klären Sie mit Ihrem/Ihrer Auftraggeber:in, mit welcher Planungslösung Sie beauftragt werden. Denn ohne Auftrag haben Sie keinen Anspruch auf ein Honorar für eine Alternative.
Wenn Sie diese Schritte im Rahmen der Beratung von Bauherr:innen berücksichtigen, steht der angemessenen Honorarvergütung einer Alternative in Lph 2 nichts mehr im Wege.
In diesem Beitrag haben wir den Schwerpunkt auf die Alternative in Lph 2 gelegt. Doch was ist mit den Planungslösungen als Variante und wie viele davon schulden Sie Ihrem Bauherrn bzw. Ihrer Bauherrin als Grundleistung laut HOAI? Dieser Frage gehen wir im nächsten Blogbeitrag nach…
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