Im Rahmen des „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes“ hat der Bundesrat eine Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent beschlossen. Diese ist allerdings auf die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 begrenzt. Was bedeutet das für die Angebots- und Rechnungsstellung der Lph 1 bis 9 in Ihrem Planungsbüro?
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Komplettauftrag Lph 1 bis 9 mit Anspruch zur Teilabnahme der Lph 1 bis 8 nach dem 30.06.2020 und vor dem 31.12.2020. Stellt die Teilabnahme eine wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistung Lph 1 bis 8 dar, die Sie zu 16% Umsatzsteuersatz berechnen müssen?
Dieser und weiteren Fragen rund um Umsatzsteuersenkung, Abrechnung von Teilleistungen und fällige Strafsteuer wollen wir in diesem Beitrag auf den Grund gehen.
Vollauftrag bis HOAI Lph 9: Umsatzsteuersenkung bis Lph8?
Wenn Ihr Planungsbüro einen Komplettauftrag Lph 1 bis 9 mit Anspruch zur Teilabnahme der Lph 1 bis 8 angenommen hat und die Teilleistungen der Leistungsphase 1 bis 8 nach dem 30.06.2020 und vor dem 31.12.2020 erfolgen, stellt sich folgende Frage:
Stellt die Teilabnahme damit eine wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistung innerhalb der HOAI Lph 1 bis 8 dar, die zum gesenkten Steuersatz von 16% berechnet werden muss?
Was sind eigentlich abrechenbare HOAI Teilleistungen genau?
Bisher galt: Von einzeln abrechenbaren Teilleistungen im Rahmen der HOAI konnte man nur dann ausgehen, wenn Sie mit den Auftraggeber*innen eine entsprechende Zusatzvereinbarung getroffen haben.
Wenn Sie im Vertrag auf Sonderregelungen verzichtet haben, blieb es in aller Regel dabei, dass die im Auftrag zusammengefassten Teilleistungen eine Einheit bilden und damit nur als Gesamtleistung abgerechnet werden konnten.
Doch diese Regelung benachteiligte Architekten und Ingenieure im Rahmen der Erbringung von HOAI Teilleistungen. Deswegen hat der Gesetzgeber 2018 eine Änderung vorgenommen:
Wenn der Vertrag zwischen Ihnen und den Auftraggeber*innen nach dem 01.01.2018 geschlossen wurde, dann haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Abnahme Ihrer erbrachten Teilleistungen bis zur Lph 8. Werden diese zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 erbracht, können Sie die Leistungsbereiche dann auch mit 16% Umsatzsteuersenkung abrechnen.
Teilabnahme HOAI Leistungen: der neue § 650s BGB
Um die Benachteiligung der Planer aufzuheben, hat der Gesetzgeber in § 650s BGB geregelt, dass Sie ab der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmens eine Abnahme der erbrachten Teilleistungen verlangen können.
Dadurch rutscht Ihre Verjährungsfrist nahe an den Beginn der Verjährungsfrist der ausführenden Unternehmen. Denn Sinn und Zweck der Gesetzesänderung ist die Haftungsrisiken für Planungsbüros in punkto Dauer der Gewährleistungsfrist deutlich zu begrenzen.
Neues Recht für Planer im neuen § 650s BGB / Teilabnahme
Der neue § 650s BGB / Teilabnahme lautet:
„Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.“
Richtige Nutzung des § 650s BGB / Teilabnahme zur Honorarberechnung
Die richtige Nutzung des § 650s BGB ist leider nicht ganz so einfach, wie man sich das als Architekt oder Ingenieur wünschen würde. Um die Abnahme von HOAI Teilleistungen geltend zu machen, müssen Sie vorab einige Fragen klären.
Fragen zur richtigen Nutzung des neuen Planerrechtes
- Welches Gewerk stellt die letzte Bauleistung dar?
- Wann liegt innerhalb eines Gewerks die letzte Leistung vor?
- Welche Leistungen sind von der Teilabnahme betroffen?
- Welche Leistungen sind bis zur Teilabnahme abnahmefähig erbracht?
- Ist bei der Teilabnahme nach Leistungsbildern differenziert?
Auch bei einer Abnahme der HOAI Teilleistungen müssen Sie die Einzelleistungen genau auflisten und benennen. So können Sie auch nachweisen, welche Teilleistungen bereits abgenommen wurden.
Die Prüfbarkeit der Teilschlussrechnung steht dabei den Prüfbarkeitskriterien der normalen Schlussrechnung in Nichts nach. Dazu gehört auch die haargenaue Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Einzel- bzw. Teilleistungen im Rahmen der HOAI.
Wann Umsatzsteuersenkung für HOAI Teilleistungen ansetzen?
Abschließend kann man festhalten: Sind die Voraussetzungen für die richtige Nutzung des § 650s BGB bzw. der Abnahme von HOAI Teilleistungen gegeben, steht der Anwendung der Umsatzsteuersenkung Nichts mehr im Wege. Das bedeutet:
Sie können für Teilabnahmen und Teilschlussrechnungen im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 Ihr Honorar als Planer für die Leistungsphasen 1 – 8 mit dem abgesenkten Umsatzsteuersatz von 16% berechnen.
Für die Schlussrechnung der restlichen Leistungen inkl. Leistungen der Lph 9 setzen Sie dann wieder den ursprünglichen Umsatzsteuersatz von 19% an.
HOAI Teilleistungen und Vermeidung von Strafsteuer
Sollten Sie versehentlich Ihre Rechnungen im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 mit dem falschen Steuersatz ausgewiesen haben, haben Sie ein Problem: Es könnte eine Strafsteuer fällig werden.
Wann droht eine Strafsteuer bei falschem Steuerausweis?
Das Ausstellen fehlerhafter Rechnungen bzw. falscher Steuerausweise gehört zwar nicht zu den Ordnungswidrigkeiten. Dennoch müssen Sie mit einer Strafsteuer nach § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) rechnen.
Der Grund ist einfach: Sie schulden dem Finanzamt neben der gesetzlichen Steuer auch den erhöht ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG.
Einen fehlerhaften Steuerbetrag nachträglich berichtigen?
Sollten Sie versehentlich den falschen Steuersatz in Ihre Honorarrechnungen ausgewiesen haben, sollten Sie diesen Fehler schnellstmöglich korrigieren. Dazu müssen Sie den fehlerhaften Steuerbetrag gegenüber den Auftrageber*innen korrigieren (§ 14c Abs. 1 S. 2 UStG).
Diese Korrektur muss hinreichend verständlich und in schriftlicher Form erfolgen. Eine bloße Berichtigung in Ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung reicht nicht aus, um die Strafsteuer zu vermeiden.
Wie Sie als Architekt oder Ingenieur erbrachte Teilleistungen im Rahmen der HOAI prüffähig abrechnen, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.
HOAI Umsatzsteuersenkung funktioniert mit KOBOLD vollautomatisch
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