Honorarzone für Tragwerksplanung fachtechnisch bestimmen

Ein entscheidender Faktor für Architekten und Ingenieure bei der Auftragsplanung ist die Bestimmung der Honorarzone. In der Praxis kommt es hier immer wieder zu Problemen, besonders im Fall des Leistungsbilds Tragwerksplanung. Weder das BGB noch neuere Urteile zur Honorarzone Tragwerksplanung konnten bisher zur Klärung beitragen.

Was ist für Sie als Planer in punkto fachtechnische Einzonung zu beachten? Und wie können Sie vorgehen, wenn eine im Vertrag vereinbarte Honorarzone nachträglich angepasst werden muss?

Diese und andere Fragen rund ums Thema Honorarzone Tragwerksplanung behandeln wir in diesem Blogbeitrag.

Die Bestimmung der Honorarzone für Tragwerksplanung

Für jede(n) noch so erfahrene(n) Architekt*in und Ingenieur*in ist die richtige Einzonung der Honorarzonen häufig eine echte Herausforderung. Leider liefert die HOAI in den verschiedenen Leistungsbildern meist nicht genug Vorgaben, um eine fachtechnisch eindeutige Bestimmung der Honorarzonen sicher zu stellen.

Im Leistungsbild Tragwerksplanung ist die Eingruppierung besonders schwierig. Doch woran liegt das?

Besonderheiten der Honorarzone für Tragwerksplanung

Die richtige Honorarzone für Tragwerksplanung festzulegen, ist in der Praxis aus folgenden Gründen schwierig:

  • keine punktebezogene Herleitungssystematik zur Eingruppierung in der HOAI
  • aus der Fachliteratur bekannte Punkte- oder Berechnungssysteme lassen sich aus der HOAI nicht ableiten
  • die in der HOAI genannten Kriterien sind unscharf (zu großer Interpretationsspielraum)

Erschwerend kommt hinzu, dass seit dem EuGH-Urteil vom Juli 2019 die Mindestsätze in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ihre rechtliche Gültigkeit verloren haben.

Damit ist in vielen Fällen die Rechtsgrundlage für Anpassungen nicht mehr gegeben. Es sei denn, Sie haben im Vertrag vereinbart, dass sich das Honorar nach den Regeln der HOAI richtet. Dann sind Sie im Vorteil, denn das schafft eine Rechtsgrundlage für die spätere Honorarzonenanpassung.

Welche Folgen das EuGH-Urteil für Ihr Tagesgeschäft im Planungsbüro hat, haben wir bereits ausführlich in diesem Blogbeitrag behandelt.

TIPP: Vereinbaren Sie mit Ihrem Vertragspartner/Auftraggeber*in, dass sich die Honorierung für die Grundleistungen an den Mindestsätzen der HOAI in ihrer derzeitigen Form orientieren soll. So gelten die Regelungen der HOAI inkl. der Mindestsatzregelung in Form einer privatrechtlichen Vereinbarung.

Was genau sagt die HOAI zur Honorarzone für Tragwerksplanung?

Vielleicht hilft ein genauer Blick in die HOAI, um die Ursachen für die schwierige Bestimmung der Honorarzone im Leistungsbild Tragwerksplanung zu ergründen?

Das steht in der HOAI im Leistungsbild Tragwerksplanung:

  • in § 5 Abs. 1 HOAI werden für jede Honorarzone stichwortartig die Planungsanforderungen formuliert (sehr gering, gering, durchschnittlich, hoch, sehr hoch)
  • in § 52 Abs 2. HOAI wird die Honorarzone nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad bemessen, der anhand der in Anlage 14.2 zur HOAI dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt wird
  • in § 52 Abs. 3 HOAI wird bei uneindeutiger Zuordnung der Honorarzone Tragwerk die Zuordnung der Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Abs. 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgeblich

Der zu große Ermessensspielraum, den die HOAI hier eröffnet, ohne zu einer Lösung im konkreten Fall beizutragen, ist problematisch. Vielleicht kann die aktuelle Rechtsprechung die Lücken in der Honorarordnung schließen und zur richtigen Bestimmung der Honorarzonen für Tragwerksplanung beitragen?

Das sagt die Rechtsprechung zur Honorarzone für Tragwerksplanung

Leider ist aktuell von rechtlicher Seite keine Klärungshilfe für Architekt*innen und Ingenieur*innen in Sicht. Laut BGH-Urteil vom 13.11.2003 ist zwar die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone im Regelfall nicht wirksam.

Doch in der Praxis ist das kaum umsetzbar; denn der laut Urteil erforderliche Gesamtvergleich der Honorare umfasst auch preisrechtlich nicht geregelte Leistungen.

Die neuere Rechtsprechung hat festgestellt, dass sich die Eingruppierung in die Honorarzone ändern kann, wenn sich nach Vertragsschluss die Anforderungen an die Planung geändert haben. Doch auch diese bloße Feststellung ist wenig hilfreich, um im Einzelfall die Honorarzonen für Tragwerksplanung fachtechnisch-eindeutig zu bestimmen.

Lösungswege zur Bestimmung der Honorarzone für Tragwerksplanung

Der zu große Ermessensspielraum bei der Einzonung im Leistungsbild Tragwerksplanung hat zu verschiedenen Bemessungsmethoden in der Praxis geführt.

Zwei davon möchten wir Ihnen hier kurz aufzeigen.

1. Bemessungsmethode zur Einzonung der Tragwerksplanung

Diese Methode wird von vielen Architekt*innen und Ingenieur*innen zur Ermittlung angewandt: Dabei wird die Gesamtanzahl der Seiten des Standsicherheitsnachweises in Lph 4 berücksichtigt und diese werden dann in die jeweiligen Honorarzonen aufgeteilt.

2. Bemessungsmethode zur Einzonung der Tragwerksplanung

Bei einer anderen, auch häufigen Methode wird die Anzahl der Einzeltragwerke je Objekt erfasst und ihren jeweiligen Honorarzonen zugeordnet. Auf dieser Grundlage wird dann der Mittelwert berechnet, um so eine Honorarzone rein rechnerisch hergeleitet zu haben.

Um es kurz zu machen: Beide Bemessungsmethoden kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen und haben deutliche Schwächen; denn ihre Bemessungsgrundlagen sind nicht in der Honorarordnung geregelt. Eine klare und vor allem rechtsgültige Lösung können beide Bemessungsmethoden nicht bieten.

TIPP: Nehmen Sie sich nicht nur ausreichend Zeit, um eine fachlich gut begründete Eingruppierung der Honorarzonen für Tragwerksplanung vorzunehmen, sondern beraten sich auch mit den Kollegen und Kolleginnen aus Ihrem Planungsbüro.

Nachträgliche Anpassung der Honorarzone für Tragwerksplanung

Was können Sie tun, sollte trotz aller Bemühungen im Vorfeld eine nachträgliche Anpassung der Honorarzone notwendig sein? Das Beste wäre, Sie hätten für solch einen Fall eine vertragliche Hintertüre in Form einer Zusatzvereinbarung eingebaut.

Eine übliche Praxis im Planungsvertrag sieht so aus, dass Sie eine gesonderte Vereinbarung treffen, die eine Anpassung nach HOAI unter objektiver Anleitung eines Sachverständigen erlaubt.

Eine Zusatzregelung könnte sinngemäß lauten:

„Für die in § XY geregelten Leistungen wird zunächst die Eingruppierung in die Honorarzone XY vereinbart. Sollten sich im Zuge der Planungsausführung begründete Zweifel an der fachtechnischen Bestimmung der Honorarzone für XY ergeben, muss die ursprüngliche Vereinbarung anhand der Regelungen im Rahmen der HOAI geprüft werden.

Sollten die Vertragsparteien nicht zu einer einvernehmlichen Neuregelung über die fachtechnische Bestimmung der Honorarzone für XY gelangen, wird ein(e) Sachverständige(r) zur Schlichtung beauftragt.

Die anfallenden Kosten werden jeweils zur Hälfte von den beiden Vertragsparteien getragen. Die Parteien erklären sich mit dem Ergebnis der Prüfung durch den/die Sachverständige(n) einverstanden.“

Haftungsausschluss unseres Informationsangebots
Vor Einsatz der vorgeschlagenen Vertragsklauseln in diesem Blogbeitrag lassen Sie diese bitte durch einen Rechtsanwalt prüfen, da wir im Rahmen unseres Blogs keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne bieten können. Unser Informationsangebot versteht sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Wie Sie als Architekt oder Ingenieur zukünftig Konflikte durch eine nachvollziehbare Dokumentation am Bau vermeiden können, haben wir Ihnen in diesem Blogbeitrag zusammengestellt.

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