Gesetzesänderungen 2020: Was sich für Planungsbüros ändert

Das neue Jahrzehnt ist schon ein paar Tage alt. Höchste Zeit zu fragen, welche Gesetzesänderungen in 2020 auf Planungsbüros zukommen: Wo stellt der Gesetzgeber die Weichen anders und worauf müssen sich Architekten und Ingenieure einstellen? Wir haben für Sie die wichtigsten Gesetzesänderungen zusammengestellt. Und zwar kurz und knackig.

Wir schauen zuerst auf die neuen Förderungsmöglichkeiten für energetische Gebäudesanierung und erklären die neue Regelung.
Danach geht es weiter mit den neuen Schwellenwerten (Nettoauftragshonorarwert), ab dem öffentliche Planungsaufträge EU-weit ausgeschrieben werden müssen. Da hat sich für Planungsbüros 2020 einiges getan.

Zu guter Letzt weisen wir auf zwei wichtige Gesetzesänderungen im Rahmen der DSGVO hin. Denn auch hier sind Planungsbüros betroffen.

Gesetzesänderungen 2020: Energetische Gebäudesanierung

Nach jahrelangem Hin und Her ist seit Januar 2020 nun endlich die Steuerförderung für energetische Gebäudesanierung in Kraft getreten. Eigentümer*innen können sich freuen, denn Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab sofort für zehn Jahre steuerlich gefördert. Dazu wird eine Gesetzesänderung ins Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt, nämlich ein neuer Paragraph (§ 35c EStG), der die prozentuale Entlastung der Steuerschuld genau regelt.

Ob es sich dabei um einen richtigen Anschub zur Energiewende handelt, die Sie als Planungsbüro unmittelbar zu spüren bekommen, bleibt abzuwarten. Denn die Gesetzesänderung ist an einige Voraussetzungen geknüpft.

Gesetzesänderungen 2020: Förderfähige Maßnahmen laut KfW

Die KfW hat folgende Maßnahmen als förderfähig eingestuft:

  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • Optimierung oder Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von (digitalen) Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Einbau oder Erneuerung der Lüftungsanlage

Gesetzesänderungen 2020: Wieviel Förderung ist drin?

Für jedes Objekt können die Eigentümer*innen 20% des Sanierungsaufwands als Steuerermäßigung geltend machen – bis maximal 20.000 EUR insgesamt, aber über drei Jahre verteilt (zweimal 7.000 Euro und einmal 6.000 Euro als Abzug). In einer gesonderten Rechtsverordnung wurden die konkreten Mindestanforderungen festgelegt.

Für Sie als beratendes Planungsbüro ist es wichtig, über diese Neuregelung informiert zu sein und Ihre Auftraggeber*innen auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die konkreten Details sind für Sie als Planungsbüro aber wohl weniger relevant und damit eine Frage an die zuständigen Steuerfachleute der Eigentümer*innen.

Gesetzesänderungen 2020: Schwellenwert öffentliche Aufträge

Für Planungsbüros ist die Frage, ab wann EU-weit ausgeschrieben werden muss, sehr relevant. Schließlich überlegt man es sich als Architekt oder Ingenieur dreimal, ob man sich auf die teils recht aufwändigen und komplizierten EU-weiten Ausschreibeverfahren einlässt. Denn das bindet Ressourcen und Kapazitäten bei ungewissem Ausgang und stellt somit ein nicht unerhebliches Risiko dar.

Deswegen können sich Planungsbüros ab 2020 freuen: Die Schwellenwerte sind im Vergleich zu 2019 allesamt gesunken.

Gesetzesänderungen 2020: Hintergrund zu Schwellenwerten und VgV

Der sog. Nettoauftragshonorarwert (kurz: Schwellenwert) bezeichnet die Summe, ab dem öffentliche Planungsaufträge EU-weit ausgeschrieben werden müssen. Die Ausschreibung findet im sog. Vergabeverordnungsverfahren (kurz: VgV-Verfahren) statt.

Diese EU-weit geltenden Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (kurz: GPA). Diese werden in einer künstlich vom IWF geschaffenen Währungseinheit, den sog. Sonderziehungsrechten (kurz: SZR), festgelegt. Außerdem unterscheidet sich die Höhe der Schwellenwerte je nach Auftragsart.

Gesetzesänderungen 2020: niedrigere Schwellenwerte als 2019

Die neuen Schwellenwerte für 2020 sind:

  • Für Bauaufträge: 5.350.000 EUR (statt bisher: 5.548.000 EUR)
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 214.000 EUR (statt bisher: 221.000 EUR)
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden): 139.000 EUR (statt bisher: 144.000 EUR)
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich, Verteidigung/Sicherheit): 428.000 EUR (statt bisher: 443.000 EUR)

DSGVO-Gesetzesänderungen 2020 betreffen auch Planungsbüros

Zwei wichtige Gesetzesänderungen gibt es bei der DSGVO ab Januar 2020, die auch Planungsbüros betreffen.

1. DSGVO-Änderung 2020: Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Personen

Künftig greift die Pflicht für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten erstab einer Personenzahl von zwanzig. Und nicht wie bisher schon ab zehn Personen.

Das bedeutet, erst wenn sich in Ihrem Planungsbüro mindestens zwanzig Personen permanent mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten.

2. DSGVO-Änderung 2020: Einwilligung per E-Mail

Wenn Sie Ihre Beschäftigten im Planungsbüro künftig um die Einwilligung zur Datenverarbeitung bitten, geht das ab sofort in vereinfachter Form: Eine E-Mail reicht aus. Es muss nicht mehr zwingend in Schriftform erfolgen. Was für eine Erleichterung für alle im Planungsbüro!

Nachzulesen sind diese Änderungen im Einzelnen im Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU, welches am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (Abruf-Nr. 212494).

Und was gibt es 2020 noch an Neuem für Planungsbüros?

Die Digital BAU Köln zum Beispiel! Vom 11. bis 13. Februar 2020 wird Köln zum digitalen Zentrum der Baubranche. Mit der Digital BAU ist die Messe München in Köln zu Gast und beschäftigt sich intensiv mit der Digitalisierung im Bauwesen.

Was Sie auf der Messe in Köln erwartet haben wir im Blogbeitrag Digital Bau Köln 2020 zusammengestellt.

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