Lph 8 Rechnungsprüfung für Architekten: Welche Pflichten haben Sie?

Architekten und Ingenieure übernehmen bei der Objektüberwachung gemäß HOAI Aufgaben des Auftraggebers. Per Vollmacht delegiert der Auftraggeber Rechte und Pflichten an die beauftragten Planungsbüros zur Bauleitung inklusive Rechnungsprüfung.

In der Praxis hat sich diese Rechnungsprüfung für Architekten und Ingenieure als eher schwierige Rechtsmaterie erwiesen. Werden wichtige Preisnachlässe nicht in Abzug gebracht, entsteht dem Auftraggeber wohlmöglich ein finanzieller Schaden, der von der Berufshaftpflichtversicherung der beauftragten Architekten und Ingenieure nicht abgedeckt ist.

Deswegen möchten wir Sie hier informieren, welche Pflichten Sie bei Mengenermittlungen und Vertragsstrafen haben und welche fachlichen Anforderungen Sie bei der Rechnungsprüfung in der Leistungsphase 8 erbringen müssen. Damit Ihnen kein Haftungsschaden droht.

Treuhänderische Rechnungsprüfung für Architekten in Lph8

Die Rechnungsprüfung sowie die Prüfung des Aufmaßes sind wichtige Bestandteile der Objektüberwachung. Sie sind als Bauleiter verpflichtet, dem Auftraggeber das Ergebnis der Rechnungsprüfung mit ihrem Prüfvermerk zur Verfügung zu stellen.

Damit der Bauherr den reinen Auszahlungsbetrag klar erkennen kann, müssen Sie als beauftragter Architekt oder Ingenieur Nachlässe wie Skonti, Rabatte oder Umlagen von der Rechnungssumme abziehen.

Bei keiner anderen Tätigkeit in der Objektüberwachung kommt die treuhänderische Funktion der Bauleitung für den Bauherrn deutlicher zum Ausdruck, als bei der Rechnungsprüfung. Sollten Sie wichtige Preisnachlässe übersehen, so dass dem Auftraggeber ein finanzieller Schaden entsteht, werden Sie haftbar gemacht. Denn

die Berufshaftpflichtversicherung für Bauleiter deckt diese Schäden nicht ab.

Rechnungsprüfung für Architekten in Lph8: Alles beginnt beim Aufmaß

Grundlage einer jeden Rechnungsprüfung für Architekten und Ingenieure ist das Aufmaß. Im Aufmaß werden die de facto erbrachten Leistungen festgehalten.

In § 14 Abs. 2 der VOB/B wird zwar ein gemeinsames Aufmaß empfohlen, eine Verpflichtung besteht aber nicht. Oft sind dafür aber in den Werkverträgen Vereinbarungen getroffen, die sich auf die Rechnungsprüfung auswirken. Hier wird meist festgelegt, dass Auftragnehmer und Bauleiter gemeinsam die erbrachten Leistungen aufzumessen haben.

Ist die VOB/B vereinbart, gilt automatisch auch die VOB/C mit den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). Diese legt u.a. die Regeln für ein gemeinsames Aufmaß fest und benennt ganz genau, welche Besonderen Leistungen vergütet werden müssen.

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Rechnungsprüfung für Architekten: Auf die Prüffähigkeit achten

Häufig entbrennt der Streit über die Frage, ob eine Rechnung prüffähig ist oder nicht. Denn nach § 14 Abs. 1 der VOB/B hat der Auftragnehmer seine Rechnung prüffähig abzurechnen. Das bedeutet, die Rechnung muss die vertraglichen Leistungsverzeichnisse spiegelbildlich darstellen.

Für eine ordnungsgemäße Rechnungsprüfung durch Architekten oder Ingenieure ist folgendes notwendig:

  • Einhaltung der genauen Bezeichnungen der LV Positionen
  • Einhaltung der Reihenfolge der Positionen aus dem Leistungsverzeichnis (LV)
  • Vorlage von Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belegen für alle Positionen

Die Fristen zur Rechnungsprüfung für Architekten nicht vergessen

Sollte die Rechnung nicht prüffähig sein, müssen Sie als Bauleiter diesen Umstand dem Auftragnehmer mittteilen und zwar innerhalb folgender Fristen:

  • bei Abschlagszahlungen innerhalb von 21 Kalendertagen
  • bei Schlussrechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen

Darüber hinaus müssen Sie als beauftragter Architekt oder Ingenieur dem Auftragnehmer auch anzeigen, welche Teile der Rechnung nicht prüffähig sind. Zur Erfüllung der Pflicht zur Rechnungsprüfung für Architekten oder Ingenieure gehört auch, dass Sie informieren, welche Unterlagen fehlen bzw. noch benötigt werden.

Sie können also nicht einfach eine Rechnung pauschal als nicht prüffähig zurückweisen. Das ist so nicht hinreichend und damit unzulässig.

Die richtige Mengenermittlung bei der Rechnungsprüfung für Architekte

Wenn es bei der Rechnungsprüfung zum Streit über die Mengenermittlung kommt, stellt sich schnell die Frage: Wer muss was beweisen? Wer ist zuständig? Sie als Architekt in der Bauleitung oder der Bauherr?

Die Antwort fällt leider zu Ihren Ungunsten aus, denn in der Lph 8 ist die Leistung der Bauüberwacher üblicherweise noch nicht abgenommen. Somit dreht sich die Beweislast erst um, wenn die Abnahme erfolgt ist. Folglich müssen Sie als bauüberwachender Architekt oder Ingenieur beweisen, dass ihre Mengenermittlung richtig ist.

Das gehört zu Ihren Pflichten im Rahmen der treuhänderischen Rechnungsprüfung.

Wann kann Ihnen der Bauherr Mängel in der Rechnungsprüfung vorwerfen?

Aus der oben beschriebenen Beweislast lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Auftraggeber Sie als Bauleiter in Sachen Rechnungsprüfung, sozusagen prophylaktisch, für schuldig halten darf. Denn der Auftraggeber muss klar darlegen, welcher finanzielle Schaden ihm entstanden ist.

Ein Schaden entsteht in der Regel mit der Überzahlung des Unternehmers. Diese Überzahlung muss der Auftraggeber eindeutig beziffern können. Nur zu behaupten, dass die berechneten Mengen und Maße nicht korrekt seien, ist nicht zulässig. Denn der angebliche Schaden muss der Höhe nach ausreichend dargelegt werden.

Rechnungsprüfung mit Fehlern zu Gunsten des Bauherrn?

Sollten Sie in den Rechnungen Abrechnungsfehler zu Gunsten des Bauherrn und damit zu Ungunsten des Auftragnehmers finden, sind Sie nicht verpflichtet, die Rechnungssumme nach oben zu korrigieren. Wir empfehlen aber in solchen Fällen, der Fairness halber, Rücksprache mit dem Bauherrn zu nehmen und zu klären, wie zu verfahren ist.

Fazit:

Um sich die verpflichtende Rechnungsprüfung für Architekten und Ingenieure zu erleichtern, sollten Sie frühzeitig darauf achten, dass Bauverträge mit ausführenden Unternehmen übersichtlich aufgebaut sind. Nur so ist eine überschaubare Mengenermittlung möglich.

Außerdem steht es den Beteiligten auch frei, Mengen nach Stück zu ermitteln. Die entsprechenden Regelungen dazu finden Sie in der VOB/B. So kann bspw. ein konstruiertes Treppengeländer als ein Stück einer Abrechnungseinheit gelten.

Worauf Sie bei der Bauleitung in Lph8 unabhängig von der Rechnungsprüfung noch achten sollten, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag: HOAI Leistungsphase 8 – Mit der Bauleitung gutes Geld verdienen.

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