Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen in Deutschland.
Seit dem 01.03.2019 gilt nun eine neue Version der VOB/A, das ist die VOB/A 2019.
Einige meinen, dass es nur redaktionelle Anpassungen gegeben hat, die keine große Rolle spielen. Doch das ist nicht korrekt. Im Gegenteil, viele Änderungen in der VOB/A sind durchaus erheblich. Sie werden die Vergabepraxis in Deutschland maßgeblich beeinflussen.
Wir möchten Ihnen als Architekt oder Ingenieur einen ersten Überblick über die 6 wichtigsten Änderungen in der VOB/A 2019 verschaffen. Damit Sie öffentliche Bauherren bei der Vergabe von Bauleistungen auch weiterhin optimal beraten können.
VOB/A 2019: Die wichtigsten 6 Änderungen
Seit dem 01.03.2019 gilt durch die Vergaberechtsreform in Deutschland eine neue VOB/A-Version, die sog. VOB/A 2019. Sie kommt mit einigen wichtigen Änderungen daher, die wir uns jetzt im Einzelnen kurz anschauen.
VOB/A 2019 Änderung 1: Wertung der Angebote
Die Neuregelung der Zuschlagserteilung ist die wohl wichtigste Änderung in der VOB/A 2019. Und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen hat sich der Wortlaut von „das wirtschaftlichste Angebot soll den Zuschlag bekommen“ in „das wirtschaftlichste Angebot muss den Zuschlag bekommen“ geändert. Eine deutliche Verschärfung also.
Zum anderen bestimmt sich die Wirtschaftlichkeit jetzt nach dem besten Preis-Leistungsverhältnis. Das heißt, nicht länger das billigste, sondern das beste Angebot gewinnt den Zuschlag. Der Auftraggeber kann also neben dem Preis auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigen, die vorher keine Entscheidungsrelevanz besaßen.
Entscheidend für die Zuschlagserteilung ist allerdings, dass das Angebot die Zuschlagskriterien auch erfüllt. Dazu müssen diese in den Vergabeunterlagen bekannt gemacht worden sein und können neben Preis und Kosten auch weitere Kriterien enthalten. Das sind bspw. technische Qualität, Personaleinsatz oder Kundensupport.
VOB/A 2019 Änderung 2: Vorlage von Eignungsnachweisen
Diese Änderung in der VOB/A 2019 betrifft kleinere Aufträge, die den Auftragswert von 10.000 EUR nicht überschreiten. Denn in diesem Fall müssen Auftragnehmende keine Eignungsnachweise mehr vorlegen.
Bei Aufträgen hingegen, die über 10.000 Euro liegen, müssen Sie nach VOB/A 2019 nun Eignungsnachweise der letzten fünf Kalenderjahre berücksichtigen, statt wie bisher nur drei Kalenderjahre. Bei einschlägigen Bauleistungen dürfen Auftragnehmende jetzt sogar Eignungsnachweise vorlegen, die mehr als fünf Kalenderjahre zurückreichen.
Sollte Sie bereits für den Bauherrn gearbeitet haben, hat er die Unterlagen vielleicht aus früheren Aufträgen noch vorliegen. In einem solchen Fall müssen Sie die Eignungsnachweise nicht erneut vorlegen.
VOB/A 2019 Änderung 3: Direktaufträge bis 3.000 EUR
Diese Änderung in der VOB/A 2019 erschwert die direkte Beauftragung des immer gleichen Unternehmens. Damit soll dem Gemauschel bei der Auftragsvergabe kein Vorschub mehr geleistet werden. Zwar können Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 3.000 Euro netto direkt beauftragt werden.
Aber diese Änderung in der VOB/A 2019 gibt explizit vor, dass der Auftraggeber die beauftragten Unternehmen wechseln soll und nicht immer die gleiche Firma beauftragen kann.
Außerdem bleibt der Grundsatz des besten Preis-Leistungsverhältnisses erhalten. Der Auftraggebene muss zwar keine Vergleichsangebote einholen, dafür aber die Wirtschaftlichkeit des Angebots dokumentieren und nachweisen.
VOB/A 2019 Änderung 4: Beschränkte Ausschreibung
Diese Änderung in der VOB/A 2019 räumt den Auftraggebenden mehr Wahlfreiheiten bei den Ausschreibungen ein. Bisher musste unterhalb des EU-Schwellenwertes öffentlich ausgeschrieben werden. Beschränkte Ausschreibungen galten nämlich nur in bestimmten Ausnahmefällen.
Die Änderung in der VOB/A 2019 bietet den Auftraggebenden die Möglichkeit, auch unterhalb der EU-Schwellenwerte beschränkte Ausschreibungen durchzuführen. Das heißt, der Auftraggebende kann sich und nach eigenem Ermessen frei zwischen einer öffentlichen oder einer beschränkten Ausschreibung entscheiden.
Allerdings gibt es folgende Einschränkung: Die Wahlfreiheit gilt nur bezogen auf die beschränkte Ausschreibung in Verbindung mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb. Hierbei kann der Bauherr die Anzahl der Firmen, die er zur Angebotsabgabe auffordert, auf fünf beschränken.
Allerdings sollten Sie den Bauherrn darauf hinweisen, dass er diese Unternehmen anhand von transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien auswählen muss. Das sollte im Fall eines Falles auch nachweisbar sein.
TIPP: Wenn Bauleistungen für Wohnzwecke ausgeschrieben werden, kann auf einen Teilnahmewettbewerb bei beschränkten Ausschreibungen verzichtet werden. Dazu gehört die Schaffung und Erweiterung neuen Wohnraums, sowie die Aufwertung, Sanierung und Instandsetzung bestehender Wohnräume.
Dieser Sonderfall wurde im sog. „Wohngipfel 2018“ geregelt. Sie gilt allerdings vorläufig nur bis zum 31.12.2021. Eine weitere Voraussetzung ist, dass kein Gewerk einen Auftragswert von 1 Millionen EUR netto überschreitet.
Weitere Infos zum Wohngipfel 2018 und seinem historisch einmaligen Maßnahmenpapier finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat.
VOB/A 2019 Änderung 5: Mehrere Hauptangebote? Kommt darauf an!
Sie können nach wie vor, mehrere Hauptangebote abgeben. Die Änderung in der VOB/A 2019 sieht allerdings vor, dass jedes der Hauptangebote aus sich heraus auch zuschlagsfähig sein muss.
Doch Vorsicht! Eine Beschränkung auf nur ein Hauptangebot ist auch möglich. Das muss der Auftraggebende dann allerdings in den Vergabeunterlagen kenntlich machen. In solchen Fällen werden Sie als Bietende disqualifiziert, wenn Sie mehrere Hauptangebote einreichen.
VOB/A 2019 Änderung 6: Vertraulichkeitsregelung
Diese Änderung in der VOB/A 2019 verpflichtet alle Auftraggebenden, sowie Bewerber, Bieter und Auftragnehmende alle Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte galt dieser Grundsatz bereits vor der Vergaberechtsreform 2019.
Darüber hinaus bietet die Änderung in der VOB/A 2019 den Auftraggebenden die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn die Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten enthalten. Hier empfiehlt es sich, für die Wahl der konkreten Schutzmaßnahmen auf die Vorgaben der DSGVO zurückzugreifen.
Eine sinnvolle Maßnahme ist die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung in Verbindung mit der Herausgabe der Vergabeunterlagen. Das muss allerdings bereits in der Auftragsbekanntmachung dokumentiert werden. Sonst ist die Regelung nicht gültig.
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