EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Lösungen für Planungsbüros

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich seinem Urteil vom 14. Mai 2019 für eine verpflichtende Arbeitszeiterfassung in Unternehmen ausgesprochen. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen jetzt die Arbeitgeber dazu verpflichten, ein “objektives, verlässliches und zugängliches System” zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Und das Ganze natürlich datenschutzkonform.

Wir erklären, was das neue EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung für Unternehmer in Deutschland bedeutet und welche Anforderungen ein neues Zeiterfassungssystem erfüllen muss. Darüber hinaus bieten wir eine sofortige und effektive Lösung speziell für Planungsbüros an. Einfacher geht nicht.

EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Worum geht es?

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Rechtsstreit zwischen mehreren spanischen Gewerkschaften und der Deutsche Bank SAE. Die Gewerkschaften wollten im Rahmen einer Verbandsklage klären, ob die Deutsche Bank SAE verpflichtet ist, anhand von Zeiterfassungsystemen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu protokollieren.

So hat der EuGH zur Arbeitszeiterfassung entschieden

Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Folgendes entschieden:
Die EU-Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber zukünftig verpflichten, Zeiterfassungssysteme einzuführen. Sinn und Zweck ist es, die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter zu protokollieren und nachprüfbar zu machen.

EuGH fordert Arbeitszeiterfassung zum Schutz der Arbeitnehmerrechte

Auf den ersten Blick mag es irritierend erscheinen, dass eine genaue Kontrolle der Arbeitnehmer zu ihrem Schutz beiträgt. Doch ohne ein Zeiterfassungssystem, das die tägliche Arbeitszeit misst, ist es praktisch unmöglich, dass Arbeitnehmer ihre Rechte durchsetzen können. So sind ohne eine einwandfreie Dokumentation weder die Überschreitung der Mindestruhezeiten noch der Höchstarbeitszeiten nachweisbar.

Ohne Arbeitszeiterfassung kein Schutz der Arbeitnehmerrechte

Eine objektive und verlässliche Arbeitszeiterfassung bildet eine funktionierende Basis für die geltende Arbeitszeitrichtlinie (Schutz von Sicherheit und Gesundheit). Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) erleichtert ein Zeiterfassungssystem den Arbeitnehmern im Zweifelsfall den Nachweis der Überschreitung von Arbeitszeiten oder auch Unterschreitung von Ruhezeiten. Dadurch ergibt sich für Behörden und Gerichte ein wirksames Mittel zur Kontrolle.

EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Wer ist betroffen?

Der Europäische Gerichtshof dehnte den Umfang der Rechtsprechung weit aus und ignorierte die Einwände des Generalanwalts:

Laut dem Europäischen Gerichtshof sind alle Arbeitgeber in der EU zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Die täglich geleistete Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers muss dokumentiert werden. Ohne Ausnahme.

EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Wie ist die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland?

Gemäß dem deutschem Recht (§ 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG) muss der Arbeitgeber nur die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer (also Überstunden und Mehrarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit) erfassen. Mehr nicht.

Eine weiterführende Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit gibt es in Deutschland nicht. Eine Ausnahme bilden nur die nach § 17 MiLoG erfassten Wirtschaftsbereiche.

Was ändert sich durch das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland?

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die gesamte Arbeitszeit vollständig zu dokumentieren. Und nicht etwa nur die Überstunden wie bisher. Das kann gegebenenfalls zu einigem Anpassungsbedarf führen. Beispielsweise könnten sich einige Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit als zukünftig nicht mehr gesetzeskonform herausstellen.

Man denke hier nur an flexible Arbeitszeitmodelle wie Homeoffice und mobiles Arbeiten. Diese Modelle müssen zukünftig möglicherweise neu durchdacht werden. Denn auch hier gilt bspw. eine Mindestruhezeit von 11 Stunden zwischen Arbeitszeitende und neuem Arbeitsbeginn.

EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Was bedeutet das konkret für Unternehmer?

Zur Zeit ist noch unsicher, ob die derzeitige Rechtsnorm in Deutschland dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung gemäß ausgelegt werden kann oder ob hier juristischer Handlungsbedarf besteht. Letztlich müssen das die deutschen Gerichte entscheiden.

Allerdings ist das kein Grund für Unternehmer, sich entspannt zurückzulehnen und erst einmal abzuwarten. Im Gegenteil.

Durch EuGH-Urteil sind auch deutsche Unternehmer in der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitnehmer und Betriebsräte könnten bereits jetzt anfangen, vom Arbeitgeber eine lückenlose Dokumentation aller Arbeitszeiten zu verlangen. Nach dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung werden sich die Forderungen dahingehend mehren. Gegebenenfalls wäre auch eine rückwirkende Regelung möglich.

Also kein Grund für Unternehmer, die Hände in den Schoß zu legen. Besser ist es, jetzt zu handeln.

Das EuGH-Urteil und seine Konsequenz für Deutschland: Neue Zeiterfassungssysteme braucht das Land

Laut dem Europäischen Gerichtshof sollen die EU-Mitgliedsstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein “objektives, verlässliches und zugängliches System” zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Doch was genau bedeutet das?

Das sind gemäß EuGH die Anforderungen an Zeiterfassungssysteme

  • “Objektiv” heißt von individueller Bewertung unabhängig, d.h. es muss eindeutig geregelt sein, wann die Arbeitszeit beginnt und endet.
  • “Verlässlich” bedeutet, dass die Daten richtig erfasst, aktuell und vor Manipulation geschützt werden müssen. Nachträgliche Änderungen nur mit Änderungsprotokoll.
  • “Zugänglich” soll das System für Behörden und Betriebsräte sein, um die Arbeitszeiten nachprüfen können.

Darüber hinaus müssen die erfassten, personenbezogenen Daten bei der Arbeitszeiterfassung im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gehandhabt werden.

Weitere Empfehlungen zu Arbeitszeiterfassung und Zeiterfassungssystemen finden Sie auch in diesem Blogbeitrag.

Fazit zum EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Die Stärkung der Arbeitnehmerrechte und eine Absage an das viel beklagte Flatrate-Arbeiten in einigen Branchen in Deutschland ist sicherlich begrüßenswert. Allerdings besteht auch noch viel juristischer Klärungsbedarf in Bezug auf flexible Arbeitszeitmodelle wie Homeoffice und mobiler Arbeitsplatz.

So oder so, die systematische Arbeitszeiterfassung mithilfe einer Software als Gesetzesvorgabe wird kommen. Deswegen ist bereits jetzt für Unternehmer der richtige Zeitpunkt, um zu handeln.

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Dazu muss KOBOLD CONTROL noch nicht einmal gestartet werden, da die Arbeitszeit quasi mit Eintritt in die Büroräumlichkeiten verzeichnet wird. Das Terminal kommuniziert hierbei wahlweise per Transponder oder direkt per Fingerprint.

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