Glücklicherweise ist die Corona-Pandemie langsam auf dem Rückzug – Dank regelmäßiger Schnell- und Selbsttests und steigender Gesamtzahl der Impfungen. Nach und nach kehren auch Architekt:innen und Ingenieur:innen aus dem Homeoffice an ihren normalen Büroarbeitsplatz zurück.
Doch was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber:in? Die bestehenden Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind umfangreich. Welche Corona-Einschränkungen müssen Sie in der Büroorganisation für Ihre Architekt:innen und andere Besschäftigten berücksichtigen?
Wir haben Ihnen hier die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zu Impfungen und Testen für Ihr Planungsbüro zusammengestellt. In Teil 1 geht es primär ums Testen.
Corona-Einschränkungen: Büroorganisation für Architekten
Bedingt durch die Corona-Pandemie kommen dem betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zusätzliche Aufgaben zu. Sie als Arbeitgeber:in müssen die Büroorganisation für Ihre Architekt:innen und Ingenieure so gestalten, dass Ansteckungen bei der Arbeit vermieden werden.
Denn der Arbeitsplatz muss für alle Mitarbeitenden sicher sein. Deswegen hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Wirkung zum 23. April 2021 um neue Bestimmungen ergänzt.
Im Wesentlichen geht es um das Angebot von regelmäßigen betrieblichen Corona-Tests in Ihrer Büroorganisation. die aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt in dieser Form voraussichtlich bis 30.06.2021.
Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung im Überblick
Folgende Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung bleiben unverändert erhalten und müssen von Ihnen als Arbeitgeber:in für Ihre Büroorganisation eingehalten bzw. ermöglicht werden:
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen (Tragen von medizinischen Gesichtsmasken, wo dies nicht möglich ist)
- Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken durch Arbeitgeber:in
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m auch in Kantinen und Pausenräumen
- Bereitstellung von Flüssigseife und Handtuchspendern in Sanitärräumen
- Auf regelmäßiges Lüften achten
- Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Homeoffice muss angeboten werden, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprechen.
- Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, diese Homeoffice-Angebote anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe dagegensprechen.
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Corona-Einschränkungen: Kostenlose Corona-Tests
Seit dem 20.04.2021 müssen Sie innerhalb der Büroorganisation für Ihre Architekt:innen und restlichen Mitarbeitenden zwei kostenlose Corona-Tests zur Verfügung zu stellen. Das gilt für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
Corona-Einschränkungen: Arten von Corona-Tests
In der Büroorganisation haben Sie als Arbeitgeber:in:in die Qual der Wahl: Sie können frei entscheiden, welche Testarten Sie Ihren Architekt:innen und restlichen Mitarbeitenden zur Verfügung stellen wollen. Es sind sowohl Selbsttest zur Eigenanwendung, Schnell- bzw. Antigentests durch geschultes Personal oder auch PCR-Tests möglich.
Letztere liefern verlässlichere Ergebnisse, sind aber auch deutlich teurer. Viele Arbeitgeber:in nutzen Selbsttests, weil diese einfacher zu handhaben sind. Für Ihre Büroorganisation können Sie bspw. das Testen auch bei einem Dienstleister – bspw. die Apotheke in der Nachbarschaft – beauftragen.
Corona-Einschränkungen: Corona-Tests im Homeoffice?
Müssen Sie in Ihrer Büroorganisation auch Corona-Tests für Architekt:innen und andere bereitstellen, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten?
Nein, das müssen Sie nicht. Als Arbeitgeber:in sind Sie nur verpflichtet, Ihrer Belegschaft im Planungsbüro regelmäßig Tests bereitzustellen. Sie müssen Ihren Arbeiter:innen keine kostenlosen Schnelltests nach Hause schicken.
Corona-Einschränkungen: Rechte der Beschäftigten bei Tests
Wenn Sie in der Büroorganisation Ihren Architekt:innen und anderen Beschäftigten kostenlose Corona-Tests anbieten, sind die Beschäftigten auch verpflichtet, diese zu nutzen?
Nein, das sind sie nicht. Sie als Arbeitgeber:in dürfen lediglich ein Angebot machen und haben keinen Anspruch auf Erfüllung durch Ihre Belegschaft.
Umgekehrt können Ihre Architekt:innen und Ingenieur:innen auch nicht mitentscheiden, welches Testverfahren in Ihrer Büroorganisation genutzt werden soll.
Aber natürlich kann eine kurze Umfrage und Einigung auf einen gemeinsamen Nenner für alle Beteiligten sinnvoll sein. Denn durch regelmäßige Corona-Tests profitieren wir alle.
Corona-Einschränkungen: Pflichten der Beschäftigten bei Tests
Auch im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Büroorganisation dürfen Sie keine(n) Architekt:in, Ingenieur:in oder andere Mitarbeitende zu einem Corona-Test zwingen. Denn ein so ein Test ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das wiegt schwerer als der Arbeitsschutz.
Eine Ausnahme tritt ein, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Beschäftigte zeigen Corona-typische Symptome
- Beschäftigte haben Urlaub in Risikogebieten verbracht
- Beschäftigte arbeiten mit Risikogruppen zusammen
In diesen Fällen haben Sie als Arbeitgeber:in einen begründeten Anspruch darauf, dass Ihre Beschäftigten einen Corona-Test selbst durchzuführen bzw. durchführen lassen.
TIPP: Schauen Sie hierzu auch direkt in die landesspezifischen Infektionsschutzverordnungen, da diese regional unterschiedliche Bedingungen auflisten, die Sie im Rahmen Ihrer Büroorganisation berücksichtigen müssen.
Corona-Einschränkungen: Pflicht bei positiven Testergebnissen
Für Ihre Organisation im Planungsbüro gehören positive Testergebnisse zum Worst-Case-Szenario: Wenn Beschäftigte positiv getestet werden, müssen sie sich umgehend in Quarantäne begeben. Zusätzlich muss ein PCR-Test zur definitiven Abklärung erfolgen.
Alle Architekt:innen und andere Beschäftigte, die mit der Person in direktem Kontakt waren, müssen ebenfalls getestet werden.
Für Sie als Arbeitgeber:in bedeutet das, dass Sie die betroffenen Beschäftigten für diese Zeit wohl oder übel freistellen müssen bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung.
Corona-Einschränkungen: Zählt das Testen zur Arbeitszeit?
Hier gibt es gute Nachrichten für Sie als Arbeitgeber:in: Testzeit ist keine Arbeitszeit. Die Zeit, die Ihre Architekt:innen und andere Beschäftigte für einen Schnelltest o.a. aufwenden, gilt gemeinhin nicht als Arbeitszeit.
Als Ausnahme gilt: Wenn Sie als Arbeitgeber:in mit einem externen Testzentrum kooperieren und Ihre Beschäftigten sich erst dorthin begeben müssen, um getestet werden zu können. In diesem Fall ist eine Anrechnung als Arbeitszeit vermutlich nicht zu vermeiden.
Weitere Ausnahmen: Wenn Sie Ihre Architekt:innen und andere Beschäftigte zur Durchführung der Tests morgens früher ins Büro kommen lassen. Diese zusätzliche Zeit gilt dann als Arbeitszeit und Sie müssen als Arbeitgeber:in trotzdem noch die Vorgaben des Arbeitsvertrags, des Arbeitszeitgesetzes und eventueller Betriebsvereinbarungen bzw. Tarifverträge einhalten.
Corona-Einschränkungen: Verzicht auf Corona-Tests?
Ein Verzicht auf Tests im Rahmen Ihrer Büroorganisation ist keine gute Idee. Sollten Sie als Arbeitgeber:in den Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht nachkommen – wissentlich oder unwissentlich –, wird es teuer für Sie.
Denn bei Verstößen können sich Ihre Architekt:innen und andere Beschäftigte an den Betriebsrat, die Aufsichtsbehörde oder direkt an einen Rechtsanwalt wenden. Und die Strafen sind alles andere als günstig.
TIPP: Aktuell gelten die bestehenden Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30.06.2021. Schauen Sie in regelmäßigen Abständen dort vorbei, um Änderungen in Ihrer Büroorganisation für Architekt:innen rechtzeitig umsetzen zu können.
Die vollständige Corona-Arbeitsschutzverordnung des BMAS finden Sie hier.
Mehr zu den Regelungen für Ihr Planungsbüro mit Schwerpunkt Impfungen erfahren Sie im 2. Teil unseres Blogbeitrags.
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