Corona-Einschränkungen: Büroorganisation für Architekten – Teil 2

Glücklicherweise ist die Corona-Pandemie langsam auf dem Rückzug – Dank regelmäßiger Schnell- und Selbsttests und steigender Gesamtzahl der Impfungen. Nach und nach kehren auch Architekt:innen und Ingenieur:innen aus dem Homeoffice an ihren normalen Büroarbeitsplatz zurück.

Doch was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber:in? Die bestehenden Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind umfangreich.

Welche Corona-Einschränkungen müssen Sie in der Büroorganisation für Ihre Architekt:innen und andere Mitarbeiter:innen berücksichtigen?

Wir haben Ihnen hier in Teil 2 die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zu Impfungen für Ihr Planungsbüro zusammengestellt.

Corona-Einschränkungen: Kosten und Dokumentationspflichten

Hier ist das Bundesministerium sehr eindeutig: Die Kosten für angebotene Corona-Tests im Rahmen Ihrer Büroorganisation müssen Sie als Arbeitgeber:in vollständig tragen.

Das lässt sich nicht auf Ihre beschäftigten Architekt:innen und Ingenieur:innen abwälzen. Ungeklärt ist leider bisher auch noch die steuerliche Absetzbarkeit dieser und anderer Corona-Einschränkungen.

In Sachen Dokumentationspflicht haben Sie als Arbeitgeber:in bessere Karten: Obwohl Sie als Architekt:in das Dokumentieren in verschiedenen Leistungsphasen gewöhnt sind, brauchen Sie das hier nicht zu tun.

Sie müssen als Arbeitgeber:in weder dokumentieren, welche(r) Beschäftigte wann und wo einen Test gemacht hat, noch wie das Ergebnis ausgefallen ist.

Sie müssen lediglich die Belege für die Beschaffung der Tests mindestens 4 Wochen lang aufbewahren. Da die steuerliche Absetzbarkeit noch ungeklärt ist, sollten Sie die Belege besser länger aufbewahren.

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Corona-Einschränkungen: Rechte und Pflichten beim Impfen

Bisher ging es hauptsächlich ums Testen. Doch was ist eigentlich mit dem Impfen gegen Corona? Was sind hier Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber:in im Rahmen der Büroorganisation?

Corona-Einschränkungen: Impfen in der Arbeitszeit

Wie sieht es aus mit dem Impfen innerhalb der Arbeitszeit? Hier gelten dieselben Regelungen wie beim Arztbesuch: Ein Arztbesuch ist grundsätzlich Privatsache und sollte daher außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

Von einer Ausnahme kann ausgegangen werden, solange die Impfzentren feste Impfterminzeiten vorgeben. In solchen Fällen haben Ihre Architekt:innen und andere Beschäftigte Anspruch auf Freistellung.

Ähnlich verhält es sich, wenn Beschäftigte einen festen Termin beim Hausarzt bzw. bei der Hausärztin zur Impfung erhalten. Auch dann gilt ein Anspruch auf Freistellung. Es sei denn, Sie haben diese Regelung in den Arbeitsverträgen Ihrer Architekt:innen und anderer Beschäftigten ausgeschlossen.

Corona-Einschränkungen: Müssen Geimpfte Masken tragen?

Ja, davon ist auszugehen. Solange noch nicht eindeutig geklärt ist, ob nicht auch Geimpfte und Genesende das Corona-Virus immer noch übertragen können. Nach aktuellem Kenntnisstand ist das leider der Fall.

Deswegen sollten Sie als Arbeitgeber:in Ihre Architekt:innen und andere Beschäftigte weiterhin zum Tragen von Schutzmasken (am besten FFP2-Masken) anhalten.

Corona-Einschränkungen: Kündigung für Impfverweigerung?

Für Sie als Arbeitgeber:in von Architekt:innen und anderen Beschäftigten im Planungsbüro wird es in den meisten Fällen an einer zwingenden Notwendigkeit zur Impfung und damit am rechtlich haltbaren Kündigungsgrund fehlen. Denn im Planungsbüro kann man nicht von Arbeitsverhältnissen ausgehen, bei denen die Impfung zwingend arbeitsnotwendig ist.

Die Arbeitsleistung Ihrer Architekt:innen und anderer Beschäftigter kann genauso gut durch regelmäßiges Testen sichergestellt werden.

Darüber hinaus sollten Sie als Arbeitnehmer:in lieber das direkte Gespräch mit den Impfverweiger:innen suchen und klären, ob es nicht eine Lösung gibt, die für alle Seiten gut ist.

Corona-Einschränkungen: Urlaubsanspruch für Geimpfte

Die Urlaubsplanung ist für die Organisation von Planungsbüros immer ein heikles Thema. Und wenn Sie sich jetzt vorstellen, dass alle Ihre geimpften Architekt:innen und anderen Beschäftigten plötzlich auf einen gewichtigeren Anspruch auf Sommerurlaub plädieren? Keine Sorge, einen besonderen Anspruch auf Urlaub lässt sich aus der Impfung nicht ableiten.

Es bleibt bei der altbekannten Urlaubsregelung: Die zeitliche Festlegung des Urlaubs und der Urlaubswünsche ergeben sich aus den Vorgaben des § 7 Abs. 1 BUrlG. Die Reihenfolge der Urlaubsgewährung richtet sich nicht nach der Impfreihenfolge, sondern nach sozialen Gesichtspunkten. Wie bisher auch.

TIPP: Aktuell gelten die bestehenden Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30.06.2021. Schauen Sie in regelmäßigen Abständen dort vorbei, um Änderungen in Ihrer Büroorganisation für Architekt:innen rechtzeitig umsetzen zu können.

Die vollständige Corona-Arbeitsschutzverordnung des BMAS finden Sie hier.

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