Steht die HOAI vor dem Aus? Die Chancen vor dem EuGH stehen schlecht

Ist die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) mit ihren verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen EU-gesetzeswidrig? Zu dieser Frage läuft aktuell ein Vertragsverletzungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Der Schlussantrag des Generalanwalts vom 28. Februar 2019 hat sich eindeutig gegen die HOAI in ihrer jetzigen Form gewendet. Nun müssen die Richter entscheiden und in 80% der Fälle folgen sie dabei dem Antrag des Generalanwalts.
Welche Konsequenzen das Urteil für den Weiterbestand der HOAI hat, können Sie in unserem Blogbeitrag nachlesen.

Die Bedeutung der HOAI für Architekten und Ingenieure bisher

Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ) als eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland besteht in ihrer jetzigen Fassung seit Juli 2013.

Ihr Sinn und Zweck besteht darin, Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherrn eine verlässliche Qualität von Bauplanung über Ausschreibung und Vergabe bis hin zur Objektüberwachung zu gewährleisten.

Dadurch soll der Wettbewerb nicht auf der Preisebene ausgefochten werden. Denn das könnte zu Lasten der Qualität gehen.

Der EuGH leitet ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die HOAI ein

Die EU-Kommission leitete 2015 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg das Vertragsverletzungsverfahren C-377/17 gegen Deutschland und die geltende HOAI ein. Dabei geht es dem EuGH um die Frage, ob das verbindliche Preisrecht der HOAI mit vorrangigem EU-Recht und insbesondere mit der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.

Zielsetzung der EU-Kommission ist hierbei die Beseitigung jeglicher Honorarverordnungen in den freien Berufen, um das Recht auf freie Niederlassung in Europa unter Freiberuflern nicht zu unterwandern. Gemäß der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sind Mindestsätze nur dann erlaubt, wenn sie erwiesenermaßen als unbedingt notwendig angesehen werden.

Doch genau hier liegt das Problem: Der Nachweis vor dem EuGH, dass die Mindesttarife für Ingenieur- und Architektenleistungen zur Wahrung der Qualität am Bau und des Verbraucherschutzes zwingend erforderlich sind, ist nicht leicht zu erbringen.

Die HOAI vor dem EuGH: Wie ist der aktuelle Stand?

Nachdem am 08. November 2018 die mündliche Verhandlung im Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH stattgefunden hat, hat Generalanwalt Maciej Szpunar am 28. Februar 2019 seine Schlussanträge vorgebracht: Seiner Ansicht nach sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mit dem europäischen Recht vereinbar.

Eben weil die Bundesregierung, zusammen mit der Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer, dem EuGH nicht eindeutig nachweisen konnte, dass die Preisbindung durch die HOAI zur Wahrung der Qualität zwingend notwendig ist. Letztlich konnten hier nur Gutachten und Indizienbeweise vorgebracht werden.

Was passiert, wenn der EuGH die HOAI für EU-gesetzeswidrig erklärt?

Sollte es soweit kommen, dass der EuGH die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht für EU-konform hält, wird es spannend. Denn de facto kann der EuGH nur die Mindestsätze der HOAI innerhalb der EU für gesetzeswidrig erklären. Nicht aber die gesamte HOAI und ihre Regelungen.

Was das dann im Einzelnen für die Architekten und Ingenieure in Deutschland bedeutet, lässt sich nicht so leicht beantworten. Vorstellbar wäre, dass nur die Gültigkeit der HOAI-Mindestsätze eingeschränkt wird, ohne die Honorarspanne als solche zu kippen.

Die HOAI zukünftig nur als empfehlenswerter Standard in der EU?

Denkbar wäre auch ein Modell, in dem die HOAI mit ihren Leistungsbildern und Honorarvorgaben sozusagen als empfehlenswerter Standard gehandhabt wird. Aber ohne allgemeine Gültigkeit. D.h. die HOAI käme dann automatisch zur Anwendung, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer nichts anderes vereinbart haben. Das wäre auch konform mit einem möglichen Urteil des EuGH.

Alternativ könnte auch auf zusätzliche Hilfskonstruktionen für die HOAI zurückgegriffen werden, die die Qualität der Leistungen sicherstellen sollen. Beispielsweise könnte man mit einem zusätzlichen Angemessenheitsvorbehalt die frei verhandelbaren Honorare fester an die Leistungen koppeln. Dann wären Honorare erlaubt, die den Leistungen angemessene sind. Was das aber im Einzelnen zu bedeuten hätte, wäre vermutlich Gegenstand langwieriger, juristischer Auseinandersetzungen.

Welche anderen Möglichkeiten zum Erhalt der HOAI gibt es?

Welche Maßnahmen kann die Bundesregierung ergreifen, um die Qualität der Dienstleistungen als auch den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten? Wenn der EuGH die Gültigkeit der HOAI und ihrer Mindestsätze beschränkt, blieben immer noch folgende Möglichkeiten zur Steuerung:

  • Erarbeitung und Implementierung berufsethischer Normen
  • Erweiterung von Haftungsregelungen und Versicherungen
  • Festlegung von Richtpreisen durch die Bundesregierung

Die möglichen Konsequenzen für Architekten und Ingenieure

Wenn es Architektur- und Planungsbüros zukünftig möglich sein wird, sich über niedrige Preise am Markt zu etablieren, besteht die Gefahr eines Preisdumpings zu Lasten der Qualität. Ähnlich wie das auch bereits in den handwerklichen Bereichen der Baubranche (Maler, Gerüstbauer, Maurer, etc.) geschehen ist, könnte die deutsche Baubranche durch europäische Billiganbieter unter Druck geraten. Für Bauherren und private Verbraucher wäre dann nicht direkt erkennbar, mit welchen (Qualitäts)Einbußen bei diesen Anbietern zu rechnen ist.

Darüber hinaus kann durch das Urteil des EuGH auch eine Konzentrationswelle in der Baubranche nicht ausgeschlossen werden: Im Worst Case-Szenario würden kleinere Planungsbüros dem Wettbewerb im Preiskampf zum Opfer fallen. Die Gewinner wären vermutlich mittelere und große Planungsbüros.

Wie geht es mit der HOAI vor dem EuGH weiter?

Das Urteil des EuGH über die verbindlichen Mindestsätze in der HOAI wird für Sommer 2019 erwartet. In 80% der Fälle folgen die Richter dabei dem Antrag des Generalanwalts. Wie die Entscheidung ausgeht und welche weitreichenden Konsequenzen das Urteil für die Zukunft der Architekten und Ingenieure in Deutschland haben wird, lässt sich aktuell nur vermuten.

Die Chancen für den Erhalt der HOAI in der jetzigen Form in der EU stehen aber alles andere als gut. Wir halten Sie auf dem Laufenden, wie es am EuGH weiter geht…

Wie Sie ganz legal auch im Rahmen der HOAI Honorare frei verhandeln können, verraten wir Ihnen in diesem Blogbeitrag über Besondere Leistungen.

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