Die neue Honorarordnung für Architekt:innen und Ingenieur:innen ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist sie zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten. Über die verschiedenen Regelungsänderung in den Leistungsbildern und den Wegfall von verbindlichen Mindestsätzen haben wir bereits in unseren Blogbeiträgen berichtet.
Deswegen wollen wir nun die wichtigsten Änderungen der HOAI 2021 unter die Lupe nehmen und Ihre konkreten Auswirkungen für das Tagesgeschäft von Architekt:innen und Ingenieur:innen verdeutlichen.
Denn hier gibt es 2021 einige Änderungen bzw. Klippen, die man gezielt umschiffen sollte. Wir fassen zusammen, wo diese Regelungsmängel liegen und an welchen Stellen Sie gegensteuern können.
HOAI 2021: Gründe für die Änderungen
Sollten Sie bisher noch keine Gelegenheit gefunden haben, sich mit den Gründen für die Novellierung der bisherigen Honorarordnung für Architekt:innen und Ingenieur:innen (HOAI 2013) auseinanderzusetzen, finden Sie in diesem Blogbeitrag eine Kurzvorstellung des neuen Gesetzentwurfs.
HOAI 2021: Änderungen zu Leitfunktion statt Mindestsätzen
Die Neuregelung der Honorarordnung musste sich von preisrechtlich geregelten Mindestsätzen für Architekt:innen und Ingenieur:innen verabschieden. Das hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 entschieden.
Wer dazu Näheres erfahren möchte, kann das in diesem Blogbeitrag nachlesen.
Anders als die alte HOAI 2013 hat die neue HOAI 2021 ,nur‘ noch eine Orientierungsfunktion; bietet also eine Art Richtwert für eine angemessene Vergütung von Leistungen. Doch stellt die Honorarordnung mit ihren Honorartafelwerten tatsächlich eine angemessene Bezahlung der Leistungen dar?
HOAI 2021: Ein kurzer Exkurs zur angemessenen Vergütung
Sollten Sie sich mit Ihrem Auftraggeber nicht auf eine Honorarhöhe verständigen können, so sehen § 7 HOAI und § 632 Abs. 2 BGB vor, dass die HOAI 2021 als Honorarbemessungsbasis fungieren kann. Gemeint ist das im Sinne einer leistungstypischen bzw. angemessenen Vergütung für Architekt:innen und Ingenieur:innen.
Wenn man allerdings weiß, dass die verwendeten Honorartafelwerte bereits im Jahr 2013 bzw. genaugenommen im Jahr 2012 ermittelt worden, scheint eine angemessene Vergütung im Jahre 2021 auf dieser Basis etwas fraglich.
Hier wird die Rechtsprechung in den nächsten Jahren noch zeigen müssen, wie angemessen die Vergütungen auch heute noch sind. Möglicherweise stehen uns noch einige zeitgemäße Änderungen in Sachen Honorartafelwerte ins Haus.
HOAI 2021: Änderungen mit Auswirkungen für das Tagesgeschäft
Einige sinnvolle Regelungen aus der bisherigen HOAI sind jetzt im Rahmen der Änderungen Gegenstand von individuellen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.
Daraus ergeben sich bspw. folgende Auswirkungen auf Ihr Tagesgeschäft:
- Die Honorarermittlung von Planungsänderungen (Verfahren nach § 10 Abs. 2 HOAI) ist nicht länger vorgeschrieben und eine geänderte Vorgehensweise (nach § 650b BGB, 30-Tages-Frist et al.) wird immer wichtiger.
- Eine Vereinbarung der Honorarzone zum Vertragsabschluss ist nicht mehr auf der Grundlage der ansonsten anfallenden Mindestsatzunterschreitung einseitig änderbar.
- Die Begrenzung des jeweiligen Umbauzuschlags für die Leistungsbilder (bspw. auf 33 % bei mittleren Anforderungen im Leistungsbild Gebäude) entfällt.
Die Liste mit allen Änderungen der HOAI 2021, die sich auf Ihr Tagesgeschäft auswirken, ließe sich noch beliebig lang fortsetzen. Wichtig ist aber vor allem, dass Sie Ihre Honorarkalkulation jetzt unter anderen Bedingungen machen müssen.
Unser Tipp: Die Änderungen in der HOAI 2021 bedeuten für Sie, dass Sie Ihre Honorarkalkulation mit ausreichend finanzieller Reserve versehen sollten. Denn da, wo Sie vorher noch unzulässige Mindestsatzunterschreitungen nachberechnen durften, ist das in der HOAI 2021 nicht mehr ohne Weiteres möglich.
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HOAI 2021: Änderungen und Regelungsmängel
Auch wenn die HOAI 2021 mit ihren Änderungen gegenüber 2013 noch einige Mängel hat, bietet Sie im Großen und Ganzen doch eine stabile Grundlage für eine angemessene Honorarkalkulation. Deswegen sollten Sie auch in Erwägung ziehen, die verbindliche Geltung der HOAI 2021 zum Vertragsgegenstand zu machen.
Unser Tipp: Vereinbaren Sie mit Ihren Vertragspartnern die Honorarordnung als Honorarbemessungsgrundlage und nehmen für die bekannten Regelungsmängel wie Planungsänderungen und (unverschuldete) Bauzeitverlängerung zusätzliche Vereinbarungen auf.
Wie Sie mit diesen Hürden in der HOAI 2021 umgehen und welche Änderungen Sie selbst vertraglich regeln sollten, können Sie in diesem Blogbeitrag nachlesen.
HOAI 2021: Änderungen zur Nebenkostenpauschale
Eine recht erfreuliche Änderung hält die neue Honorarordnung für Architekt:innen und Ingenieur:innen auch bereit. Sie bezieht sich auf die Schriftform bei Auftragserteilung. Ab sofort ist es nicht mehr notwendig, bei den Nebenkosten eine Pauschale schriftlich bei Auftragserteilung zu vereinbaren.
Laut neuer Honorarordnung können Nebenkostenpauschalen zu jedem Zeitpunkt textlich festgelegt werden. Für Ihr Tagesgeschäft bedeutet das, dass bei späteren Auseinandersetzungen über das Honorar die Nebenkostenpauschalen nicht nachträglich abgelehnt werden können.
Fazit: Die Änderungen in der HOAI 2021 gegenüber 2013 bringen einiges an Änderungen, lösen aber leider nicht alle Probleme der aktuellen Honorarordnung. Deswegen werden Sie in Ihrem Planungsbüro auch zukünftig auf einzelne Zusatzvertragsklauseln setzen müssen, um alle Eventualitäten erfolgreich meistern zu können. Und nicht nur in Zeiten der Corona-Pandemie wird eine verlässliche, wirtschaftliche Honorarkalkulation immer wichtiger.
HOAI 2021: Mit KOBOLD alle Änderungen berücksichtigen
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