So nutzen Sie die Steuerpauschale als Architekt*in im Homeoffice

Die Corona-Pandemie hat das Arbeiten nicht nur für Architekt*innen und Ingenieur*innen grundlegend verändert. Der neue Trend zum Arbeiten im Homeoffice ist eine direkte Folge dieser Veränderungen.

Die Kosten dafür konnten die meisten Arbeitnehmenden bislang aber nicht steuerlich absetzen. Das hat sich nun geändert. Für Steuerzahlende, die im Home-Office tätig sind, und gleichzeitig kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer geltend machen (können), wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 endlich eine Lücke geschlossen. Rückwirkend für 2020 und auch 2021 gilt eine Home-Office-Pauschale von fünf Euro pro Tag.

Wir erklären Ihnen, was genau es damit auf sich hat und wie Sie selbst und Ihre Mitarbeiter*innen im Architekturbüro von der Steuerpauschale profitieren. Denn hier gibt es einige rechtliche Voraussetzungen zu berücksichtigen.

Architekten im Homeoffice: Die steuerliche Ausgangslage

Die Corona-Pandemie hat das Arbeiten im Homeoffice für viele Architekten*innen und Ingenieure*innen zum beruflichen Alltag werden lassen.

Das bringt viele arbeitsrechtliche, aber auch steuerliche Probleme mit sich. Denn die Kosten dafür konnten Architekten*innen und Ingenieure*innen bislang kaum bis gar nicht absetzen. Mit der neuen Homeoffice-Pauschale soll das ab sofort anders werden und zwar auch rückwirkend für 2020.

Doch was gut gemeint ist, ist noch lange nicht gut gelungen. Bei vielen Steuerzahler*innen wird das Geld am Ende gar nicht ankommen. Es sei denn, Sie umgehen die rechtlichen und steuerlichen Stolpersteine, die der Gesetzgeber eingebaut hat.

Architekten*innen und Ingenieure*innen im häuslichen Arbeitszimmer

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass sich die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter sehr strengen Voraussetzungen steuerlich geltend machen lassen.

Das bedeutet für den Schreibtisch im Durchgangszimmer, den Arbeitstisch im Wohnzimmer oder gar das Notebook auf dem Küchentisch nichts Gutes. All diese Arbeitsplatzkonstellationen akzeptiert das Finanzamt nicht als häusliches Arbeitszimmer.

Exkurs: Bedingungen für das häusliche Arbeitszimmer

Auch im Corona-Jahr 2020 hat der Gesetzgeber die Bedingungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht geändert. Architekten*innen und Ingenieure*innen dürfen die Aufwendungen dafür nach wie vor nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzen.


Sie dürfen ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, wenn es

  • sich räumlich in der Nähe der Wohnungoder im Haus befindet.
  • zu höchstens 10% privat genutzt wird. Vorsicht, eine ausklappbare Gästecouch kann schon problematisch sein.
  • von den Vorgesetzten angeordnet worden ist. Eine Aufforderung oder bloße Empfehlung zur Heimarbeit reicht nicht aus.

Genau diese Regelung wird nun durch die Homeoffice-Pauschale erweitert. So soll allen Architekten*innen und Ingenieure*innen – egal ob freiberuflich oder arbeitsnehmend – die Möglichkeit gegeben werden, ihren provisorischen Arbeitsplatz zuhause steuerlich geltend zu machen.

Architekten im Homeoffice: Wie hoch ist die neue Steuerpauschale?

Mit der neuen Steuerpauschale sollen Steuerzahlende für die Jahre 2020 und 2021 fünf Euro pro Tag Arbeit im Homeoffice von der Steuer absetzen können. Allerdings dürfen Sie und Ihre Mitarbeitenden die Home-Office-Pauschale von fünf Euro pro Tag nur an maximal an 120 Arbeitstage im Jahr in Anspruch nehmen. Das macht also maximal 600 Euro pro Jahr. Und das auch nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Arbeiten im Homeoffice erfüllt sind.

Gesetzliche Voraussetzungen für Architekten*innen im Homeoffice

  1. Sie bzw. Ihre Mitarbeitenden haben an dem Tag die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt. Vorsicht mit der Angabe von Reisekosten an diesen Tagen. Beides zusammen geht nicht.
  2. Sie bzw. Ihre Mitarbeitenden machen kein „häusliches Arbeitszimmer“ (s.o.) steuerlich geltend. Auch hier gilt: Beides zusammen geht nicht.

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Gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen, ist etwas, was für alle Architekten*innen und Ingenieure*innen zum Alltagsgeschäft gehört. Sie sind verpflichtet, immer auf dem aktuellen Stand (der HOAI) zu arbeiten und alle gesetzlichen Neuerungen zeitnah in die Honorarermittlung zu integrieren.
Wie einfach das gehen kann, wenn Sie unsere KOBOLD-Softwarelösungen nutzen, erfahren Sie hier…

Die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung

Die steuerliche Pauschale für das Homeoffice soll nach aktuellem Kenntnisstand auf die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro angerechnet werden. Dieser Pauschbetrag wird allen arbeitnehmenden Architekten*innen und Ingenieure*innen bei der Ermittlung der Einkünfte pauschal von den Einnahmen abgerechnet.

Es sei denn, Sie weisen höheren Kosten nach. Und genau hier liegt der Homeoffice-Hase im Pfeffer: Konkret bedeutet das, dass die Vorteile für alle arbeitnehmenden Architekten*innen und Ingenieure*innen nur ins Gewicht fallen, wenn die Werbungskosten über 1000 Euro im Jahr liegen.

TIPP: Informieren Sie sich, welche Arbeitsmittel Sie im Rahmen Ihrer Werbungskostenpauschale noch absetzen können. Anschaffungen wie Schreibtisch, Bürostuhl, Leselampe, Drucker et al. lassen sich ebenfalls absetzen. Wichtig ist, dass Sie über die 1000 Euro-Grenze für Werbungskosten kommen.

Architekten im Homeoffice: Welche Nachweise sind erforderlich?

Nach aktuellem Kenntnisstand bedarf es wohl keiner größeren Nachweise, um die Homeoffice-Pauschale nutzen zu können. Eine einfache Aufstellung über die in Heimarbeit verbrachten Tage wird für die Steuererklärung vermutlich genügen.

Wenn Sie sich als Architekt*in oder Ingenieur*in aber absichern wollen, empfehlen wir sich durch Ihre(n) Arbeitgeber*in eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, die Folgendes enthält:

  • Name der/des Arbeitnehmers*in
  • Daten und Zeiten der Tage im Homeoffice
  • Bestätigung, dass Sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses an diesen Tagen keine anderen betrieblichen Betätigungsstätten aufgesucht haben
  • Datum und Unterschrift Arbeitgeber*in

KOBOLD Control für Architekt*innen im Homeoffice und im Architektenbüro

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