
Das Finanzministerium hat mitgeteilt, dass Sonderzahlungen und Sachleistungen bis 1.500 EUR dieses Jahr steuerfrei bleiben. Warum also nicht statt Weihnachtsgeld eine Corona-Prämie an Ihre Beschäftigten auszahlen?
So sparen Sie Steuern und Beiträge in der Sozialversicherung. Voraussetzung ist, dass die Prämien zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 zusätzlich zum normalen Arbeitslohn ausgezahlt werden. Doch geht das so einfach? Worauf müssen Architekturbüros bei der Corona-Prämie achten?
Wir verraten Ihnen, wie Sie bei der Zahlung der Corona-Prämie für Architekten und Ingenieure am besten vorgehen.
Steuerfreie Corona-Prämie von 1.500 EUR für Architekten
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmer*innen in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Sonderzahlungen oder Sachzuwendungen steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung auszahlen. Als Sachleistungen kommen bspw. auch Gutscheine, Nutzungsrechte, Waren o.a. infrage.
Von dieser Regelung des Finanzministeriums können selbstverständlich auch Architekten und Ingenieure profitieren; denn sie ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.
Voraussetzung für Corona-Prämien von 1.500 EUR für Architekten
Voraussetzung ist allerdings, dass die Sonderzahlungen oder Sachleistungen aufgrund der Corona-Krise gewährt werden und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Was genau bedeutet das?
„Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bedeutet nach Auffassung des Finanzministeriums folgendes:
- keine Anrechnung der Leistung auf den Anspruch auf Arbeitslohn
- keine Herabsetzung des Anspruchs auf Arbeitslohn zugunsten der Leistung
- keine Gewährung der Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung
- bei Wegfall der Leistung darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden
Diese 4 Kriterien sind nach Aussage der Finanzverwaltung in allen Fällen zu prüfen und anzuwenden. Dies gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist oder nicht.
Zu beachten ist außerdem, dass eine Teilfreistellung des generellen monatlichen Arbeitslohns unzulässig ist. Auch ein Verzicht auf den Bruttoarbeitslohn bzw. auf eine Gehaltserhöhung oder eine Gehaltsumwandlung sind ausgeschlossen.
Vorsicht vor steuerpflichtigen Corona-Prämien für Architekten
Seien Sie sorgsam bei der Ausgestaltung der Sonderzahlung oder Sachzuwendung. Vermeiden Sie unbedingt folgende Fälle:
Sie zahlen dem Arbeitnehmer eine Corona-Prämie aus, wobei
- er/sie im Gegenzug auf das Weihnachtsgeld verzichtet.
- er/sie im Gegenzug auf die im Architekturbüro vertraglich vereinbarte anstehende Gehaltserhöhung verzichtet.
In beiden Fällen gilt die Corona-Prämie für Architekten und Ingenieure als nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und ist somit steuerpflichtig. Wie Sie diese Fallstricke umgehen, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.