Steuerfrei für Architekten: Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld

Das Finanzministerium hat mitgeteilt, dass Sonderzahlungen und Sachleistungen bis 1.500 EUR dieses Jahr steuerfrei bleiben. Warum also nicht statt Weihnachtsgeld eine Corona-Prämie an Ihre Beschäftigten auszahlen?

So sparen Sie Steuern und Beiträge in der Sozialversicherung. Voraussetzung ist, dass die Prämien zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 zusätzlich zum normalen Arbeitslohn ausgezahlt werden. Doch geht das so einfach? Worauf müssen Architekturbüros bei der Corona-Prämie achten?

Wir verraten Ihnen, wie Sie bei der Zahlung der Corona-Prämie für Architekten und Ingenieure am besten vorgehen.

Steuerfreie Corona-Prämie von 1.500 EUR für Architekten

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmer*innen in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Sonderzahlungen oder Sachzuwendungen steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung auszahlen. Als Sachleistungen kommen bspw. auch Gutscheine, Nutzungsrechte, Waren o.a. infrage.

Von dieser Regelung des Finanzministeriums können selbstverständlich auch Architekten und Ingenieure profitieren; denn sie ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.

Voraussetzung für Corona-Prämien von 1.500 EUR für Architekten

Voraussetzung ist allerdings, dass die Sonderzahlungen oder Sachleistungen aufgrund der Corona-Krise gewährt werden und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Was genau bedeutet das?

„Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bedeutet nach Auffassung des Finanzministeriums folgendes:

  • keine Anrechnung der Leistung auf den Anspruch auf Arbeitslohn
  • keine Herabsetzung des Anspruchs auf Arbeitslohn zugunsten der Leistung
  • keine Gewährung der Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung
  • bei Wegfall der Leistung darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden

Diese 4 Kriterien sind nach Aussage der Finanzverwaltung in allen Fällen zu prüfen und anzuwenden. Dies gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist oder nicht.

Zu beachten ist außerdem, dass eine Teilfreistellung des generellen monatlichen Arbeitslohns unzulässig ist. Auch ein Verzicht auf den Bruttoarbeitslohn bzw. auf eine Gehaltserhöhung oder eine Gehaltsumwandlung sind ausgeschlossen.

Vorsicht vor steuerpflichtigen Corona-Prämien für Architekten

Seien Sie sorgsam bei der Ausgestaltung der Sonderzahlung oder Sachzuwendung. Vermeiden Sie unbedingt folgende Fälle:

Sie zahlen dem Arbeitnehmer eine Corona-Prämie aus, wobei

  • er/sie im Gegenzug auf das Weihnachtsgeld verzichtet.
  • er/sie im Gegenzug auf die im Architekturbüro vertraglich vereinbarte anstehende Gehaltserhöhung verzichtet.

In beiden Fällen gilt die Corona-Prämie für Architekten und Ingenieure als nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und ist somit steuerpflichtig. Wie Sie diese Fallstricke umgehen, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

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1. Fallstrick der Corona-Prämie für Architekten meistern

Die Steuerfreiheit der Corona-Prämie steht und fällt mit dem Kriterium der „Zusätzlichkeit“. Entscheidungsgrundlage ist dabei natürlich immer, wie Sie Einmalzahlungen vertraglich gefasst haben. Das Zauberwort lautet hier: Freiwilligkeitsvorbehalt.

Wenn Sie in Ihrem Architekturbüro in den vergangenen Jahren alle Einmalzahlungen wie bspw. Boni, Weihnachts- oder Urlaubsgeld nur unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt haben, haben Ihre angestellten Architekten und Ingenieure arbeitsrechtlich gesehen keinen festen Anspruch auf die Zahlung. Dann kann mit Fug und Recht von einer zusätzlichen Zahlung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gesprochen werden.

Unter Einhaltung der oben beschriebenen vier Bedingungen können Sie als Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Boni durch die freiwillige Corona-Prämie ersetzen. Und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei!

2. Fallstrick der Corona-Prämie für Architekten meistern

Doch wie schaut es denn in Sachen Differenzierung der Prämienempfänger*innen und Prämienhöhe aus? Dürfen Sie einigen Architekten und Ingenieuren eine Prämie zahlen und anderen nicht? Und erlaubt das Gesetz Ihnen, Unterschiede in der Prämienhöhe zu machen?

Ja, beides ist möglich, aber nur wenn Sie bestimmte Grenzen berücksichtigen. Im Rahmen des sog. Gleichbehandlungsgrundsatz müssen Sie die Gleichbehandlung innerhalb vergleichbarer Arbeitnehmergruppen sicherstellen. Das bedeutet, dass Sie Beschäftigte, die sich in einer ähnlichen bzw. vergleichbaren Lage befinden, von Ihnen auch gleichbehandelt werden müssen.

Sollten Sie die Corona-Prämie also nicht allen Beschäftigten zahlen oder in unterschiedlicher Höhe leisten wollen, bleibt Ihnen nur folgende Möglichkeit: Differenzieren Sie anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien.

Objektive „Differenzierungskriterien” für bestimmte Arbeitnehmergruppen können sein:

  • erhöhtes Arbeitsaufkommen
  • besondere Belastungen, bspw. Beschäftigte mit Kind(ern)
  • erhöhte Gefahren
  • Ausgleich anderer Nachteile

Grenzen der Gruppenbildung für Corona-Prämien

Was nicht möglich ist, ist eine Differenzierung nach willkürlichen Kriterien wie bspw. Vollbeschäftigung vs. Teilzeit. Das käme einer Diskriminierung von Teilzeitkräften gegenüber Vollzeitkräften gleich, da es keine sachlichen Gründe für die Unterscheidung gibt. Zumal Teilzeitkräfte in den allermeisten Fällen weiblich sind und Sie damit zu einer Benachteiligung von Frauen in Ihrem Architekturbüro führen würden.

TIPP: Eine Corona-Prämie für Architekten und Ingenieure und andere Beschäftigte in Ihrem Architekturbüro anteilsmäßig zu kürzen ist zulässig. Wenn Sie also bspw. wegen des erhöhten Arbeitsaufkommens in der Corona-Pandemie Ihren Vollzeitkräften eine Prämie von 1.000 EUR zahlen, können Sie Teilzeitkräften eine, entsprechend ihrer Arbeitszeit, gekürzte Sonderzahlung leisten. Das stellt arbeitsrechtlich keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar und kann auch in Kurzarbeit Anwendung finden.

Wie Sie sich als Architekt oder Ingenieur wissen wollen, was an Änderungen in der neuen HOAI 2021 auf Sie zukommt, werfen Sie einen Blick in diesen Blogbeitrag.

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