Ist die Ausführungsplanung im Bauablauf wirklich notwendig?

Eine vollständige Ausführungsplanung ist in der Praxis häufig Mangelware und wird als nicht notwendig betrachtet. In vielen Fällen bauen die ausführenden Unternehmen auf Grundlage der Entwurfsplanung und der Baubeschreibung. Diese Vorgehensweise findet sich in verschiedenen Regelwerken (bspw. VDE 6026) und in GU-Verträgen. Doch ist das wirklich zulässig? Wer haftet bei Mängeln aufgrund fehlender Ausführungsplanung?

Das OLG München hat klargestellt: Bei unzureichender Planungsvorgabe sind die ausführenden Unternehmen verpflichtet, ihre Bedenken anzumelden. Sonst können sie haftbar gemacht werden. Wir erläutern, welche Hintergründe und Folgen sich daraus für Ihr Tagesgeschäft im Planungsbüro ergeben.

Notwendige Ausführungsplanung: Die Hintergründe

Es ist für viele Bauunternehmen gängige Praxis auch ohne eine vollständige, mitunter notwendige Ausführungsplanung zu arbeiten. Solange es auch im Nachhinein keine Probleme gibt, scheint das Vorgehen unbedenklich. Doch was ist, wenn Sachmängel auftreten?

Notwendige Ausführungsplanung: Das ist passiert

Das OLG München musste 2018 über folgenden Fall entscheiden:

Ein Auftraggeber hatte ein Bauunternehmen beauftragt, die Betonfassade einer Wohnungsanlage zu modernisieren. Zum Auftragsvolumen gehörte auch eine sog. Hydrophobierung mit einem farblosen Imprägnierungsmittel, um die Betonfassade wasserabweisend zu machen.

Nach Abschluss der Arbeiten erschienen auf der Fassade streifenförmige Verfärbungen. Der Auftraggeber bemängelte diese Verfärbungen beim Bauunternehmen nach VOB/B und verlangte Schadenersatz.

Die ausführende Firma lehnte dies ab und begründete das mit dem Fehlen einer notwendigen Ausführungsplanung. Denn, so die Argumentation der Firma, wenn keine vollständige Ausführungsplanung vorläge, könnte auch keine Abweichung bemängelt werden. Darüber hinaus sei der Auftraggeber verantwortlich zu machen für das Fehlen einer notwendigen Ausführungsplanung.

Notwendige Ausführungsplanung: Das sagt das OLG München

Das OLG München lehnte die Argumentation des ausführenden Unternehmens ab und sah das Fachunternehmen in der Pflicht:

Ein Fachunternehmen, welches sich durch jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet der Betonsanierung auszeichnet, muss im Vorfeld der Beauftragung seine Bedenken gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B dem Auftraggeber mitteilen. Denn dadurch hätten sich die Mängel wahrscheinlich vermeiden lassen.

Die detaillierte Beschreibung finden Sie unter OLG München, Urteil vom 31.07.2018, Az. 28 U 3161/16 Bau.

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Notwendige Ausführungsplanung: Wer haftet?

Das OLG München sah eine deutliche Hauptverschuldung auf Seiten der Fachfirma. Deswegen musste das Unternehmen 90 Prozent des Schadens tragen, während das Mitverschulden des Auftraggebers nur mit 10 Prozent bewertet wurde.

Das OLG ist der Meinung, dass ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt. Denn das Fachunternehmen hätte den Auftrag sorgfältig prüfen und erkennen müssen, dass eine unvollständige Planungsvorgabe vorliegt. Über eine fehlende, aber in diesem Fall notwendige Ausführungsplanung hätte sie den Auftraggeber informieren müssen.

Notwendige Ausführungsplanung und die Folgen für Planungsbüros

Doch welche Konsequenzen ergeben sich jetzt für Sie und Ihr Planungsbüro? Welche Anforderungen müssen Architekten und Ingenieure im Rahmen einer notwendigen Ausführungsplanung erfüllen?

Notwendige Ausführungsplanung und die Ausschreibungsunterlagen

Am besten kommen Sie Ihrer Sorgfaltspflicht schon frühzeitig und vor allem schriftlich nach. Der geeignete Ort hierfür sind die Ausschreibungsunterlagen.

Klären Sie in den Unterlagen folgendes:

  • Auf welcher zeichnerischen und technischen Grundlage muss die Ausschreibung erfolgen?
  • Sind alle notwendigen Ausführungsplanungen erfolgt oder fehlen welche?
  • Weisen Sie den Auftraggeber auf ggfs. fehlende Ausführungsplanungen hin.
  • Im Fall fehlender Unterlagen weisen Sie daraufhin, dass die Ausführungsplanung und -arbeiten vom auszuführenden Unternehmer eigenverantwortlich vorzunehmen ist.

Ist Letzteres der Fall sollten Sie in den Ausschreibungsunterlagen auch die Abstimmungsverfahren zwischen Auftraggeber und eigenverantwortlich ausführender Fachfirma regeln.

Denn auch das gehört mit zur notwendigen Ausführungsplanung.

Notwendige Ausführungsplanung und Abstimmungsverfahren

Wie bereits beschrieben, muss aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgehen, ob den ausführenden Unternehmen alle Ausführungsplanungsinhalte zur Verfügung gestellt werden.

Damit das Unternehmen einerseits informiert ist, dass hier noch zusätzlicher Planungsaufwand zu betreiben ist. Anderseits bekommt es so auch die Möglichkeit, diesen Zusatzaufwand in sein Angebot miteinzupreisen.

Fazit zu notwendiger Ausführungsplanung

Es ist dann nicht notwendig, eine vollständige Ausführungsplanung bereit zu stellen, wenn Sie Auftraggeber und Fachfirmen darüber informieren. Soll heißen: Sie können der ausführenden Fachfirma durchaus mehr Planungsleistungen als normal auferlegen, indem Sie in der Ausführungsplanung lediglich die Leitdetails planen. Das aber müssen Sie vorab mit Ihrem Auftraggeber vereinbaren und am besten im Planungsvertrag schriftlich festhalten.

Dann muss die ausführende Fachfirma eine hinreichende Ausführungsplanung entwickeln und dem Auftraggeber zur Freigabe vorlegen. Und Sie als Architekt oder Ingenieur sind trotzdem Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen.

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