Bauzeitverzögerungen kommen besonders in großen Bauprojekten immer häufiger vor. Schnell kommt es zum Streit zwischen Auftraggeber und Planungsbüros, wer verantwortlich ist und für den Schadensersatz aufkommen muss.
Bisher haben die Gerichte bei Bauzeitverlängerungen meist zu Gunsten der Bauherren entschieden. Denn einerseits kann ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem BGB nur schwer hergeleitet werden. Andererseits hat das BGH im Oktober 2017 die Berechnung der Schadenssatzermittlung zu Ungunsten der Planer verändert.
Die Lösung für Planungsbüros: Vereinbaren Sie eine Vertragsklausel über Bauzeitverlängerungen mit dem Auftraggeber, die für beide Seiten fair ist. Wir zeigen Ihnen wie…
Bauzeitverlängerung und die Änderung durch den BGH
Für Architekten und Ingenieure ist es bei unverschuldeten Bauzeitverlängerungen schwierig, ihre Ansprüche allein aus dem BGB abzuleiten. Hinzu kommt, dass der BGH (Urteil vom 26.10.2017, Az. VII ZR 16/17) die Berechnung des Schadensersatzes bei § 642 BGB verändert hat und zwar zu Ungunsten der Planungsbüros.
Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB für Planer wird deutlich reduziert. Das heißt, er greift nur noch die Ansprüche, die anfallen, wenn es zum völligen Arbeitsstillstand kommt. Der Zeitraum zwischen geplanter und tatsächlicher Fertigstellung der Leistung bzw. Leistungsphase spielt bei der Schadensermittlung im § 642 BGB somit keine Rolle mehr. Auch die unverschuldete Bauzeitverlängerung geht voll zu Lasten der Architekten und Ingenieure.
Urteil des BGH für Planer bei Bauzeitverlängerung kritisch
Konkret bedeutet das: Sie als Planungsbüro müssen nachweisen, dass Sie bestimmte Leistungen innerhalb eines Zeitraums nicht erbringen konnten, weil Sie durch Maßnahmen von Bauherrenseite daran gehindert wurden. Das dürfte schwierig werden.
Die Lösung: Vertragsklausel vor Bauzeitverlängerung abschließen
Um der Nachweispflicht zu entkommen und eine angemessene Entschädigung bei unverschuldeter Bauzeitverlängerung zu erhalten, müssen Sie als Planer eine Anspruchsgrundlage schaffen. Dazu empfiehlt es sich im Vorfeld, ein Zusatzhonorar bei Verlängerung der Leistungsphase 8 zu vereinbaren.
Vertragsklausel zur Bauzeitverlängerung: Was gilt es zu beachten?
Individualvertragliche Vereinbarungen über ein Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerung müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um gültig zu sein:
- Die Berechnung des Zusatzhonorars muss verhältnismäßig sein, d.h. sie muss auf Erfahrungen und Fakten basieren und darf nicht überzogen sein.
- Regelungen zu vereinbarten Leistungen und Terminen müssen im Vertrag festgelegt werden, um die Nichteinhaltung belegen zu können.
- Verwenden Sie je nach Projektgröße eigens angepasste Vertragsklauseln mit Honorarbegrenzungsregelungen (siehe dazu weiter unten).
- Verwenden Sie die „bestimmungsgemäße Inbetriebnahme des Gebäudes“ statt eine schwammige Formulierung wie „Ende der Leistungsphase 8“ o.ä..
- Lassen Sie die fertig formulierten Vertragsklauseln zur Bauzeitverlängerung von einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie diese dem Auftraggeber vorlegen.
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Vertragsklausel zur Bauzeitverlängerung bei kleinen Projekten
Die Konsequenzen bei Bauzeitverlängerung in kleinen Bauprojekten sind andere als bei Großprojekten.
Deswegen empfiehlt sich sinngemäß die folgende Vertragsklausel:
„Die Karenzzeit zwischen geplanter und tatsächlicher Inbetriebnahme (des Gebäudes) beträgt 3 Monate. Kommt es zu einer durch den Auftragnehmer unverschuldeten Bauzeitverlängerung darüber hinaus, wird ab dem 4. Monat ein Zusatzhonorar in Höhe von … EUR fällig und das monatlich bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme. Das Zusatzhonorar wird auf die Vergütung von maximal … Monaten Bauzeitverlängerung begrenzt. Eine darüber hinaus gehende Bauzeitverlängerung führt zu keiner weiteren Vergütung.“
Vertragsklausel zur Bauzeitverlängerung bei großen Projekten
Bei teils recht umfangreich ausfallenden Bauzeitverlängerung in großen Bauprojekten macht es Sinn, die Mehrkosten mithilfe eines angemessenen Leistungsfaktors zu ermitteln.
Deswegen empfiehlt sich sinngemäß die folgende Vertragsklausel:
„Die Karenzzeit zwischen geplanter und tatsächlicher Inbetriebnahme (des Gebäudes) beträgt … Monate. Kommt es zu einer durch den Auftragnehmer unverschuldeten Bauzeitverlängerung darüber hinaus, wird ab dem x. Monat ein Zusatzhonorar fällig. Dazu wird ein Leistungsfaktor von 0.7 über die Bauzeitverlängerung abzüglich Karenzzeit angesetzt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Regel ca. 30% der von Bauzeitverlängerung betroffenen Leistungen nicht zeitlich auseinandergezogen, sondern lediglich zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden.
Das Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerung berechnet sich also wie folgt:
Vereinbartes Honorar für Leistungsphase 8
x Verlängerungsmonate abzüglich Karenzzeit
x 0.7(Leistungsfaktor
: ursprünglich vereinbarte Projektdauer in Monaten
= Zusatzhonorar“
Eine Beispielrechnung bei Bauzeitverlängerung in einem Großprojekt
Zum besseren Verständnis hier die Zusatzhonorarberechnung einmal an einem Beispiel für ein Bauprojekt mit einem Gesamtvolumen von 800.000 EUR:
800.000 EUR (vereinbartes Honorar für Leistungsphase 8)
x 7 (13 Verlängerungsmonate abzüglich 6 Monate Karenzzeit)
x 0.7 Leistungsfaktor
: 36 (ursprünglich vereinbarte Projektdauer in Monaten)
= ca. 108.889 EUR Zusatzhonorar insgesamt (ca. 15.556 EUR pro Monat netto)
Zusatzklausel zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit sinnvoll
Bei sehr großen oder komplexen Bauprojekten sind auch große Bauzeitverlängerung nicht ungewöhnlich. In solchen Fällen würde dann ein Zusatzhonorar unverhältnismäßig hoch ausfallen. In extremen Fällen könnte das Zusatzhonorar sogar nah an das ursprünglich vereinbarte Honorar heranreichen.
Das wäre dann allerdings nicht mehr verhältnisgerecht und könnte zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel bei Bauzeitverlängerung in Großprojekten führen. Deshalb sollte man eine Honorarbegrenzungsregelung festlegen, die sinngemäß lauten könnte:
„Die Berechnung des Zusatzhonorars mithilfe des vereinbarten Leistungsfaktors ist bis zum Erreichen von 50% der ursprünglich vereinbarten Bauzeit zulässig. Das Zusatzhonorar darf diese Grenze aber nicht überschreiten.
Sollte die Bauzeitverlängerung die 50% Marke überschreiten, muss eine verhältnisgerechte Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden. Das Zusatzhonorar für die bis zur Honorarbegrenzungsregelung festgelegten 50% bleibt davon unberührt.“
Wie diese „verhältnisgerechte Honorarvereinbarung“ jenseits einer Bauzeitverlängerung von 50% aussehen könnte, sollten Sie sowohl mit einem Rechtsanwalt als auch mit dem Bauherrn im Vorfeld besprechen und festlegen. Wichtig ist, dass das Risiko angemessen auf beide Vertragspartner verteilt wird, sonst riskieren Sie wohlmöglich die Unwirksamkeit der Vertragsklauseln über Ihr Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerung.
Fazit zum Anspruch auf Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerung
Bauzeitverlängerung sind immer öfter die Regel. Wichtig ist, sich frühzeitig für diese Fälle zu rüsten. Besonders da das BGH hier zu Ungunsten der Planungsbüros entschieden hat.
Über eine individualvertragliche Lösung mithilfe von Vertrags- und Zusatzklauseln können Sie Ihren Anspruch auf Zusatzhonorar bei unverschuldeten Bauzeitverlängerungen geltend machen. Solange das BGH seine einseitige Haltung bei der Schadensersatzermittlung nicht ändert, bleibt Ihnen leider keine andere Wahl.
Worauf es in der HOAI Leistungsphase 8 außerdem noch ankommt, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.
Haftungsausschluss unseres Informationsangebots
Vor Einsatz der vorgeschlagenen Vertragsklauseln in diesem Blogbeitrag lassen Sie diese bitte durch einen Rechtsanwalt prüfen, da wir im Rahmen unseres Blogs keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne bieten können. Unser Informationsangebot versteht sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
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